Im Jahr 1995 zog ein Ehepaar in ein Einfamilienhaus mit sechs Zimmern, vermietet von der Stadt Zürich. Nachdem der Mann verstarb, blieb die Frau allein darin.

Im Jahr 2020 erhielt sie ein Formular der Stadt mit den neuen Bestimmungen über die Vermietung städtischer Wohnräume, die ab dem Jahr 2024 gelten würden. Darin geregelt ist auch die Belegung: Die Anzahl der Mietenden darf diejenige der Zimmer um höchstens eins unterschreiten. Die Bestimmungen sollen den bestehenden Mietvertrag ersetzen oder ergänzen.

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Dagegen wehrte sich die Frau. Nach erfolglosem Schlichtungsverfahren erhob sie Klage beim Mietgericht Zürich. Die Bestimmungen im Formular seien eine einseitige Vertragsänderung und nichtig oder missbräuchlich. Das Gericht gab ihr recht.

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Die Stadt Zürich wehrte sich gegen das Urteil und zog die Sache bis vor Bundesgericht – die einseitige Vertragsänderung sei gültig.

Das Bundesgericht urteilte, dass die Bestimmungen verbindlich seien. Der notorisch knappe Wohnraum in Zürich rechtfertige es, dass Mietverträge nachträglich in diesem Sinne geändert werden könnten. Die Stadt habe ein Interesse daran, das Objekt jemandem zugänglich zu machen, der eine optimalere Belegung des Hauses gewährleiste – etwa einer Familie.

Bundesgericht, Urteil vom 19. August 2024 (4A_82/2024)

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