Was ist bei Haustierhaltung zu beachten?
Nicht jeder ist gleichermassen tierliebend – Hund, Büsi oder gar eine Vogelspinne können leicht zu Ärger mit den Mitmietern führen. Doch auch wenn der kleine Liebling im Haus akzeptiert ist, gilt es Regeln einzuhalten.
aktualisiert am 4. Dezember 2017 - 13:44 Uhr
Sieben Millionen tierische Hausgenossen leben unter Schweizer Dächern. So sind denn auch Konflikte um die Heimtierhaltung im Mieterland Schweiz an der Tagesordnung. Das Gesetz allerdings schweigt sich bezüglich der Tierhaltung in der Mietwohnung aus; die Zulässigkeit hängt konkret vom Mietvertrag ab.
Für exotische Tiere – etwa Schlangen oder Vogelspinnen – benötigt man jedoch immer die ausdrückliche Bewilligung des Vermieters. Denn es handelt sich dabei nicht um ein Heimtier im engeren Sinn wie zum Beispiel Hund, Katze oder Meerschweinchen. Wenn solche Exoten in grösserer Zahl gehalten würden, kann das schnell einmal zu einer übermässigen Abnutzung der Wohnung führen.
Fühlen sich zudem die Mitbewohner im Haus durch schlechten Geruch gestört oder ängstigen sie sich wegen der ungewöhnlichen Tiere, ist eine ordentliche oder sogar eine ausserordentliche Kündigung möglich.
Heimtiere: Regelungen im Mietvertrag
Wenn für Heimtiere im Vertrag die Einwilligung des Vermieters verlangt wird:
Wird die Tierhaltung von einer Bewilligung abhängig gemacht, darf diese nicht ohne gute Gründe verweigert oder entzogen werden. Solche Gründe liegen vor, wenn vom Tier eine ernsthafte Gefahr ausgeht oder ausgehen könnte (wie etwa von Giftschlangen oder aggressiven Hunden). Ob das Tier tatsächlich gefährlich ist, ist irrelevant; allein die begründete Angst davor könnte für Nachbarn einen Wohnungsmangel darstellen, den der Vermieter zu beseitigen hat.
Zudem darf der Mieter keinen Hund anschaffen, wenn nur eine Katze erlaubt ist. Wer sich nicht an Abmachungen hält, muss mit einer Kündigung rechnen – in krassen Fällen mit einer Frist von 30 Tagen auf Ende des nächsten Monats. Der Vermieter muss aber vor der Kündigung abmahnen.
Wenn im Vertrag ein vollständiges Verbot oder keine Regelung festgehalten ist:
Unproblematisch sind Kleintiere wie Hamster oder Meerschweinchen: Die Haltung bedarf keiner besonderen Zustimmung – ein vollständiges Verbot ist unhaltbar.
Macht der Mietvertrag keine Vorschriften, ist die Heimtierhaltung grundsätzlich zulässig. Ist das Tier jedoch zu laut und gibt zu Klagen Anlass, kann der Vermieter die Beseitigung verlangen, muss jedoch vorher schriftlich abmahnen.
Tiere in Mietwohnungen: Daran sollten Sie sich halten
Tipps für Mieter:
- Versicherungen: Jeder Tierhalter sollte prüfen, ob seine Privathaftpflichtversicherung Tierschäden übernimmt; für Aquariumbesitzer auch Wasserschäden. Für exotische Tiere braucht es meist eine Zusatzversicherung.
- Exotische Tiere: Dafür benötigt jeder Mieter eine Bewilligung des Vermieters – und oft eine weitere des kantonalen Veterinäramts. Aus Artenschutzgründen dürfen viele exotische Tiere nicht in die Schweiz eingeführt werden. Nähere Auskünfte erteilt das Bundesamt für Veterinärwesen: www.bvet.admin.ch
- Konflikte: Streitigkeiten zwischen Mieter und Vermieter können kostenlos vor die Schlichtungsstellen für Mietsachen gebracht werden.
Tipps für Vermieter:
- Formular: Vermieter, die die Tierhaltung von einer Bewilligung abhängig machen, tun das am besten mit dem Formular «Vereinbarung über die Heimtierhaltung» als Zusatz zum Mietvertrag. Es gibt dem Mieter das Recht zur Haltung eines Heimtiers und legt verbindliche Verhaltensregeln fest. Das Formular ist zu beziehen beim Institut für interdisziplinäre Erforschung der Mensch-Tier-Beziehung: www.iemt.ch
- Sanktionen: Gehen später beim Vermieter berechtigte Beschwerden der Mitmieter ein oder werden schwere Verstösse gegen die vereinbarten Bedingungen festgestellt, kann der Vermieter schriftlich verlangen, dass die Störung innert Wochenfrist beseitigt wird. Ist auch eine zweite Mahnung wirkungslos, muss der Mieter mit einer ordentlichen oder sogar einer ausserordentlichen Kündigung rechnen.