Widerspruchslösung bei der Organspende – worum geht es?
Am 15. Mai stimmt die Schweiz über die Neuerung des Transplantationsgesetzes ab. Die wichtigsten Fragen im Überblick.
Veröffentlicht am 8. April 2022 - 15:14 Uhr
1434 Personen warteten letztes Jahr auf ein Spenderorgan, doch nur 587 Transplantationen konnten durchgeführt werden. Obwohl gemäss Umfragen der Grossteil der Bevölkerung die Organspende befürwortet, ist die Anzahl der Transplantationen in der Schweiz im Vergleich zu anderen Ländern tendenziell tief. Mit dem Ziel, die Spenderate zu erhöhen, sieht der Bundesrat nun einen Systemwechsel vor.
- Worüber stimmen wir ab?
- Wie kam es zum Referendum?
- Warum soll die erweiterte Widerspruchslösung eingeführt werden?
- Was sagen die Gegnerinnen?
- Wann würde die erweiterte Widerspruchslösung eingeführt werden?
- Wer darf überhaupt Organe spenden?
- Wie kann der eigene Wille festgehalten werden?
- Weitere Informationen
- Video: Organspende auf Widerruf?
Bisher gilt in der Schweiz die erweiterte Zustimmungslösung. Organe dürfen nur entnommen werden, wenn die verstorbene Person zu Lebzeiten explizit zugestimmt hat. Ist der Wille unklar, werden die Angehörigen gefragt. Sie müssen unter der Berücksichtigung des mutmasslichen Willens der verstorbenen Person entscheiden. Wenn sie davon ausgehen, dass eine Spende nicht deren Willen entsprochen hätte, können sie eine Organentnahme ablehnen. Sind keine Angehörigen erreichbar, dürfen keine Organe entnommen werden.
Nun stimmen wir im Mai über die sogenannte erweiterte Widerspruchslösung ab (siehe: Warum soll die erweiterte Widerspruchslösung eingeführt werden?). Bei dieser Regelung gilt grundsätzlich jede Person als Organspenderin oder als Organspenderin. Wer das nicht möchte, muss dies zu Lebzeiten explizit festhalten. Wie auch beim jetzigen Modell werden die Angehörigen dabei miteinbezogen. Deshalb spricht man von der erweiterten Widerspruchslösung. Auch hier können Angehörige eine Organentnahme ablehnen, wenn sie davon ausgehen, dass eine Spende nicht dem Willen der verstorbenen Person entsprochen hätte.
Im März 2019 reichte das Komitee «Organspende fördern – Leben retten» eine Initiative ein, die eine Änderung des Transplantationsgesetzes und die Einführung der engen Widerspruchslösung forderte. Bei dieser Variante werden die Angehörigen nicht miteinbezogen. Hinter der Initiative steckt die Organisation Jeune Chambre Internationale (JCI), eine politisch und konfessionell unabhängige Non-Profit-Organisation junger Unternehmer und Führungskräfte.
Auf die Volksinitiative reagierte der Bundesrat mit einem indirekten Gegenvorschlag, bei dem die Angehörigen miteinbezogen werden sollten. Er sah somit statt einer engen eine erweiterte Widerspruchslösung vor. Das Initiativkomitee zog die Initiative zurück, unter der Bedingung, dass der Gegenvorschlag des Bundesrats in Kraft tritt. Das Komitee «Nein zur Organentnahme ohne Zustimmung» hat dagegen aber das Referendum ergriffen. Deshalb kommt die Vorlage im Mai nun vors Volk.
Für die Befürworter stellt das Transplantationsgesetz eine unbürokratische und vernünftige Lösung zur Erhöhung der Spenderate dar. Obwohl sich in Umfragen 80 Prozent der Bevölkerung grundsätzlich für die Organspende aussprechen, halten sich die Spendezahlen in der Schweiz verhältnismässig tief. «Pro Woche sterben ein bis zwei Personen, weil sie keine passende Spende erhalten», schreibt das Komitee «Ja zum Transplantationsgesetz» auf seiner Website.
Dazu komme, dass zu Lebzeiten viele Menschen weder ihren Willen festhalten noch ihre Familie darüber informieren würden. Die Angehörigen entscheiden sich gemäss dem Befürworterkomitee meistens gegen eine Transplantation: «Im schwierigen Trauermoment lehnen die Angehörigen heute eine Organspende mehrheitlich ab. Sie entscheiden somit oft nicht im Sinne der verstorbenen Person.» Eine erweiterte Widerspruchslösung wäre laut Komitee eine Entlastung für die Angehörigen. Ausserdem betont es die Freiwilligkeit einer Spende, die mit der neuen Lösung immer noch gegeben wäre. Der Bundesrat und das Parlament sprechen sich für eine Einführung der erweiterten Widerspruchslösung aus. Damit soll für Betroffene die Chance auf eine Organtransplantation verbessert werden.
Für das Referendumskomitee «Nein zur Organentnahme ohne Zustimmung» ist eine Organspende nur ethisch vertretbar, wenn Betroffene zu Lebzeiten ausdrücklich ihre Zustimmung gegeben haben. Im Gegensatz zu den Befürwortern ist das Referendumskomitee der Meinung, dass Angehörige bei der neuen Regelung einem starken Druck ausgesetzt wären. «Wird die Organspende zum Regelfall, sind Angehörige einem zusätzlichen Druck ausgesetzt, einer Spende zuzustimmen.» Das Komitee befürchtet ausserdem Nachteile für Personen, die beispielsweise die Sprache nicht beherrschen oder nicht lesen können.
Auch die Nationale Ethikkommission (NEK) steht einer Widerspruchslösung kritisch gegenüber. Sie mahnt, dass diese Organspenderegelung für die Verstorbenen einen geringen Schutz der Persönlichkeitsrechte bedeute. Deshalb spricht sie sich für ein drittes Modell aus, die Erklärungsregelung. Dabei werden alle Personen verpflichtet, sich zu ihrem Willen zu äussern. «Die Erklärungsregelung trägt dem Selbstbestimmungsrecht am besten Rechnung, da es seltener zu unklaren Fällen kommt. So werden auch die Angehörigen entlastet», meint Andrea Büchler, Präsidentin der NEK.
Sollte das Volk sich für die Einführung der erweiterten Widerspruchslösung aussprechen, könnte die Umstellung frühestens 2023 erfolgen. Somit wäre die Bevölkerung frühzeitig und breit über den Wechsel informiert, und es könnte ein neues Register geschaffen werden (siehe: Wie kann der eigene Wille festgehalten werden?). Bis dahin würde weiterhin die erweiterte Zustimmungslösung gelten.
Gleich bleiben würden die medizinischen Voraussetzungen für eine Organspende. Es kommen nur Menschen in Frage, die auf der Intensivstation aufgrund einer schweren Hirnschädigung oder eines anhaltenden Kreislaufstillstands sterben. Verstirbt jemand ausserhalb des Spitals, ist eine Organspende ausgeschlossen, da die medizinisch notwendigen Vorbereitungen für eine Spende nur auf der Intensivstation eines Spitals möglich sind. Jugendliche ab 16 Jahren können ihren Willen zu einer Spende selbständig und verbindlich festhalten. Bei jüngeren Kindern und Jugendlichen werden die nächsten Angehörigen angefragt; dabei ist die Meinung des Kindes zu berücksichtigen. Sind die nächsten Angehörigen nicht erreichbar, ist eine Organentnahme verboten.
Der eigene Wille kann man im nationalen Organspenderegister oder bei einer Annahme der Vorlage im neuen Register festhalten. Bestehen bleiben würden auch bisherige Möglichkeiten wie Spendeausweise, Einträge in Patientenverfügungen und elektronische Patientendossiers. Bei einer Annahme könnten sich diejenigen, die spenden möchten, auch weiterhin registrieren. Wichtig zu wissen ist, dass ein Eintrag im Register jederzeit selbständig geändert werden kann, unabhängig davon, um welche Organspenderegelung es sich handelt.
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4 Kommentare
Da man keinem toten Exitus Letalis keine Organe entnehmen kann lebt er noch. Hirntot bedeutet nicht t0t. Zudem kann man nur im Spital (sterben)Warum wird in der Schweiz eine Narkose verlangt und der Patient auf dem Op Tisch angeschnallt und Schmerzmittel vollgepumpt. Das ist einer der grossten Lugen in der Medizin. Es gibt genugend Infos die das Beweisen. Denkt daruber nach.
"Non-Profit-Organisation junger Unternehmer und Führungskräfte" besagt eigentlich schon alles.
Mit welchem Recht will man hier einmal mehr Unrecht und Missbrauch legalisieren? Wer bitte darf dann noch darauf vertrauen, daß sein eigenes Interesse VOR das Interesse "Bedürftiger Empfänger" gestellt wird? Organhandel würden Tür und Tor geöffnet und, im schlimmsten Fall (Grenzfall), auf eine adäquate medizinische Versorgung zu Gunsten eben dieser "Bedürftigen Empfänger" verzichtet.
Es steht außer Frage, daß Organe benötigt werden, aber der Mensch ist kein Ersatzteillager, in welchem man sich nach Gutdünken bedienen darf!
Unser Staat sollte das Recht eines jeden, auch über den Tod hinaus, schützen und nicht mit Füssen treten!
Was würde künftig in der BV stehen:
=> Art. 7 Menschenwürde
1. Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen.
2. Sie wird aberkannt, wenn wichtigere Interessen voranstehen. (Denn darauf würde es hinauslaufen!)
***
=> Wäre diese Initiative "junger U und F" auch zustande gekommen, wenn Organtransplantation kostenfrei und somit als extrem lukratives Geschäft hinfällig wäre?
(Wie im Übrigen alles, was unser sog. Gesundheitswesen betrifft...!)
Was für ein beschämender, aber cleverer "Schachzug" des Schweizer "Gesundheits-Wesens"!
Es gibt so viele Menschen in der Schweiz, welche sich nicht um die eigene "Vorsorge" kümmern, kümmern können (aus verschiedensten Gründen).
Und das würde schamlos ausgenutzt, falls die "Vorlage" angenommen wird = Missbrauch von Menschen aus absolut egoistischen Eigeninteressen-Verfolgung = sehr lukrative, operative Eingriffe (Organ-Transplantationen) = Schweizer "Gesundheits-Un-Wesen"!!!!
Und diese sogar noch gesetzlich zu fördern, ist blamabel, da nicht korrekt den Menschen gegenüber, welche nicht im Stande sind, sich entsprechend ein "Vorsorge-Paket und entsprechende Wünsche schriftlich zu formulieren"!!
Menschenrechte zu manipulieren, ist beschämend!
Wie kann man das eine "unabhängige Non-Profit-Organisation nennen" - wenn sie auf ein absolut egoistisches Recht besteht, Menschen rechtlos zu machen?
Was unser Staat daraus macht ist auch keinen Deut besser.
Das Argument 'man könne ja schriftlich etwas Gegenteiliges verfassen' zieht hier nicht, denn es nimmt, in einem ersten Schritt, jedem Menschen das Recht auf Unversehrtheit, und unterstreicht somit die Ignoranz des Grund-Rechts welches in Art.7 der BV wie folgt definiert ist: "Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen.". Hört unsere Würde tatsächlich mit dem Tot, in welcher Form auch immer, auf? Sollen wir fortan, (zu Lebzeiten), für eben diese Würde kämpfen und darauf hoffen müssen, daß sie auch entsprechend unseren Wünschen geachtet und umgesetzt wird?
Es hat den schalen Beigeschmack, daß hier ganz gezielt darauf gebaut wird, daß möglichst viele Menschen einfach nicht daran denken, etwas Schriftliches zu verfassen, es nicht können, oder vielleicht auch einfach nicht wollen.