Rechtsfähigkeit
Veröffentlicht am 7. August 2017 - 09:00 Uhr
Die Rechtsfähigkeit ist im Zivilgesetzbuch unter dem Personenrecht geregelt. Als rechtsfähig gelten alle Menschen, also auch Neugeborene, geistig Behinderte oder bewusstlose Personen. Natürliche Personen, also Menschen, sind automatisch von der Geburt bis zum Tod rechtsfähig. Die meisten juristischen Personen wie zum Beispiel die GmbH oder die Aktiengesellschaft werden erst mit dem Eintrag in das Handelsregister rechtsfähig.
Alle Bürger haben grundsätzlich die gleiche Fähigkeit, Rechte und Pflichten zu haben. Je nach Alter oder geistiger Verfassung kann ein Mensch aber gewisse Rechte nicht ausüben. So können zum Beispiel minderjährige Personen nicht heiraten oder ein Testament errichten. Die juristischen Personen haben grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie die natürlichen Personen, ausser die Rechte und Pflichten gründen auf natürlichen Eigenschaften des Menschen – wie das Geschlecht, das Alter oder die Verwandtschaft. Ein Verein kann also zum Beispiel nicht heiraten. Nicht als rechtsfähig gelten Tiere. Immerhin stellt das Zivilgesetzbuch aber klar, dass Tiere keine Sachen sind. Zudem werden die Tiere durch diverse Tierschutzbestimmungen geschützt.
Kinder und Jugendliche haben verschiedene Rechte und Pflichten. Beobachter-Mitglieder erfahren, ob Eltern mithaften, wenn das Kind einen teuren Kaufvertrag eingeht, ob die Post des Filius geöffnet werden darf und was besorgte Eltern tun können, wenn die 14-jährige Tochter sich ein Tattoo stechen will.