Rechtslexikon

Steuerruling


Veröffentlicht am 17. März 2020 - 10:40 Uhr

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Die Steuerverwaltungen stützen sich im Veranlagungsverfahren in der Regel auf die Steuererklärungen sowie auf Belege und weitere Untersuchungen ab. Bei komplexen finanziellen und wirtschaftlichen Sachverhalten kann es Sinn ergeben, die steuerlichen Konsequenzen schon im Voraus beim zuständigen Steueramt abzuklären. Solche schriftlichen Vorbescheide nennt man Steuerruling oder einfach Ruling. Damit können die Steuerpflichtigen abschätzen, welche Auswirkungen ein geplantes Vorhaben auf ihre Steuerveranlagung haben wird. Ein solches Steuerruling ist für die Steuerbehörden verbindlich, ausser der Steuerpflichtige hat im Antrag nicht alle relevanten Tatsachen genannt, oder er setzt das Vorhaben nicht wie geschildert um, oder falls es in der Zwischenzeit eine Änderung im Gesetz gab.

Die Steuerämter können jedoch keine Steuerberatung oder -planung für die Steuerpflichtigen betreiben. Es ist deshalb nicht möglich, beim Ruling mehrere Varianten prüfen zu lassen, um sie gegeneinander abzuwägen. Es sind auch keine Einigungen ausserhalb des gesetzlichen Rahmens möglich. Steuerrulings kommen vor allem bei juristischen Personen, Firmenübernahmen, Umstrukturierungen oder Nachfolgeregelungen infrage.

Für einfache Fragen zu den Steuern ist ein Ruling nicht möglich. Die Steuerbehörden stehen den Steuerpflichtigen trotzdem zur Verfügung, rechtliche Bindung haben diese Auskünfte in der Regel jedoch nicht.

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