Rechtslexikon

Veranlagung


Veröffentlicht am 19. März 2020 - 21:07 Uhr

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Alle Steuerpflichtigen müssen jährlich eine Steuererklärung ausfüllen und diese mitsamt den nötigen Beilagen an das zuständige Steueramt übermitteln. Ein Grossteil dieser Steuererklärungen wird heutzutage elektronisch eingereicht. Das Steueramt nimmt dann die Steuerveranlagung vor. Das heisst, es prüft die Angaben der Selbstdeklaration, allfällige Belege und nimmt wenn nötig Korrekturen vor. Das Steueramt setzt das steuerbare sowie das satzbestimmende Einkommen und Vermögen fest. Es übermittelt den Steuerpflichtigen die Veranlagung durch eine schriftliche Verfügung. Man spricht von einer Veranlagungsverfügung oder von einem Einschätzungsentscheid. Die Steuerpflichtigen sollten diese Verfügung, insbesondere die vom Steueramt angebrachten Änderungen gegenüber der Steuererklärung, genau prüfen. Denn ab Erhalt der Verfügung haben sie genau 30 Tage Zeit, um eine Einsprache dagegen zu erheben, falls sie nicht einverstanden sind. Läuft diese Frist ungenutzt ab, wird die Steuerveranlagung rechtskräftig.

Ein Teil der Steuerpflichtigen kommt der Pflicht zur Steuererklärung nicht nach. Das Steueramt schickt ihnen zuerst eine Mahnung. Reichen sie die Formulare oder andere verlangte Unterlagen nicht innert Frist ein, werden sie nach pflichtgemässem Ermessen vom Steueramt eingeschätzt. Diese Veranlagungen beruhen meist auf Schätzungen und Annahmen, sie fallen oft viel zu hoch aus. Auch hier haben die Steuerpflichtigen 30 Tage Zeit, um Einsprache zu erheben. Dazu gehört, dass sie die vollständige Steuererklärung mit Beilagen mit einreichen. Wer das Recht auf die Einsprache nicht wahrnimmt, muss die Steuerrechnung zahlen, selbst wenn sie eigentlich viel zu hoch ist. 
 

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