Nein, das stimmt so nicht: Eine Erstreckung des Mietverhältnisses ist auch bei befristeten Verträgen zulässig. Voraussetzung ist jedoch, dass das Mietende für den Mieter schwerwiegende Konsequenzen hätte, die die Interessen des Vermieters überwiegen.

Die Schlichtungsbehörde berücksichtigt unter anderem die Dauer des Mietverhältnisses, die persönlichen Verhältnisse der Parteien sowie die Situation im Wohnungsmarkt.

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Nur wenn das Mietverhältnis wegen bevorstehenden Umbaus oder Abbruchs ausdrücklich nur für die fixierte Zeit abgeschlossen wurde, ist eine Erstreckung nicht möglich.

Das entsprechende Begehren muss 60 Tage vor Ablauf der Mietdauer bei der Schlichtungsbehörde eingereicht werden.

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