Ihre Tochter kann das Vertragsverhältnis nicht einseitig auflösen. Denn beide Parteien haben den Mietvertrag gemeinsam unterschrieben und fungieren nun als sogenannte Solidarmieter. Das heisst, dass alle im Vertrag aufgeführten Mieter die gleichen Rechte, aber auch die gleichen Pflichten gegenüber dem Vermieter haben. Der Mietvertrag kann daher nur von beiden gemeinsam gekündigt werden.

Ihre Tochter sollte versuchen, mit der WG-Partnerin über eine Vertragsüberschreibung zu verhandeln. Der Vermieter müsste aber damit einverstanden sein.

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Wenn sich die Mitmieterin weigert zu unterschreiben, bleibt noch der Weg, über den Vermieter eine Kündigung zu erwirken. Wenn der Vermieter Verständnis für die besondere Lage hat, wird er seinerseits eine ordentliche Kündigung aussprechen – dann müssten aber sowohl die Tochter als auch die Mitbewohnerin ausziehen.

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Wer eine WG gründet, sollte sich überlegen, ob dafür die Solidarmiete oder die Untermiete infrage kommt. Beobachter-Mitglieder erfahren mit dem Merkblatt «Wohnpartnerschaften», welche Art sich wann eignet und wie sie sich mit einer Vertragsklausel absichern, damit jeder Mieter einzeln kündigen kann.