Das ist nicht ganz einfach. Ein generelles Rauchverbot im Mietvertrag oder in der Hausordnung ist in der Regel unzulässig und somit nicht verbindlich. Rauchen kann etwa dann verboten werden, wenn wertvolles Täfer oder Bodenbeläge durch den Rauch geschädigt würden. Sonst gilt: Was Sie in den eigenen vier Wänden tun, ist Ihre Sache.

Anders sieht es aus, wenn Sie auf dem Balkon qualmen. Dort gilt: Mieterinnen und Mieter müssen auf die Nachbarschaft Rücksicht nehmen. Wenn Sie so viel rauchen, dass Ihr Nachbar zu keiner Tages- oder Nachtzeit die Wohnung lüften kann, ist das aus dessen Sicht ein Mangel an der Mietsache. Die Vermieterschaft muss das Problem beheben, notfalls indem sie der rauchenden Person kündigt.

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«Normales Rauchen» auf dem Balkon kann aber niemand verbieten.

So oder so: Intensives Rauchen verursacht Schäden, und dafür muss die Mieterschaft aufkommen. Wenn die Wände dadurch übermässig schnell vergilben, müssen Sie beim Auszug die Kosten für den gewöhnlichen Wandanstrich tragen – entsprechend dessen Lebensdauer. Hinzu kommen die Kosten für den Nikotinanstrich.

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