Zu Unrecht verrechnete Kosten zurückfordern?
Frage: Meine Nebenkostenabrechnung enthält jeweils eine Position «Warmwasserkosten». Wie ich nun aber festgestellt habe, sind im Mietvertrag nur Heizkosten als Nebenkosten genannt. Kann ich die bezahlten Warmwasserkosten der letzten Jahre zurückfordern?
Nebenkosten müssen im Mietvertrag ausdrücklich als solche ausgewiesen sein . Andernfalls gelten sie als im Nettomietzins inbegriffen.
Warmwasserkosten gehören nicht zwingend zu den Heizkosten. Auch wenn in den allgemeinen Vertragsbedingungen Warmwasserkosten als Bestandteil der Heizkosten erklärt werden, reicht das nicht aus. Laut Bundesgericht kann dem Mieter nicht zugemutet werden, sich erst aufgrund einer sorgfältigen Konsultation des «Kleingedruckten» ein Bild über die geschuldeten Nebenkosten zu machen. Da in Ihrem Mietvertrag die Warmwasserkosten nicht ausdrücklich ausgeschieden wurden, schulden Sie sie also keinesfalls.
Rückforderungsfrist für Nebenkosten: Was steht im Mietvertrag?
Es ist grundsätzlich möglich, die zu Unrecht bezahlten Warmwasserkosten zurückzufordern. Wie jede Forderung verjährt aber auch die Rückforderung.
Bei den zu viel bezahlten Nebenkosten gibt es verschiedene Varianten der Verjährung:
- Ihr Mietvertrag sieht eine Beanstandungsfrist der Nebenkostenabrechnung vor: Sie können die Ihnen verrechneten Warmwasserkosten innert drei Jahren zurückfordern, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem Sie Ihren Anspruch entdeckt haben. Erst wenn das Ende der vertraglichen Beanstandungsfrist einer Nebenkostenabrechnung mehr als zehn Jahre zurückliegt, sind Sie zu spät.
- Ihr Mietvertrag sieht keine Beanstandungsfrist der Nebenkostenabrechnung vor und Sie haben eine zu hohe Nachforderung beglichen: Sie können die Warmwasserkosten innert drei Jahren nachfordern, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem Sie Ihren Anspruch entdeckt haben. Erst wenn Ihre zu hohe Nebenkostennachzahlung mehr als zehn Jahre zurückliegt, sind Sie zu spät.
- Ihr Mietvertrag sieht keine Beanstandungsfrist der Nebenkostenabrechnung vor und Sie haben auch nichts bezahlt – etwa weil der Saldo der Abrechnung zu Ihren Gunsten war: Sie können die Warmwasserkosten der vergangenen fünf Jahre zurückfordern.
Achtung: Selbst wenn Sie vom Vermieter die Rückerstattung fordern, läuft die Verjährungsfrist weiter. Erst wenn Sie rechtliche Schritte einleiten, verjähren Ihre Forderungen auf die letzten fünf Jahre hinaus nicht mehr – also wenn Sie eine Betreibung einleiten oder ein Begehren an die Schlichtungsbehörde für Mietsachen
stellen.
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