Nein. Wenn eine Operation aus medizinischer Sicht indiziert ist - das heisst, wenn sie notwendig oder auch nur ärztlich empfohlen ist - und wenn diese Operation zu einer Arbeitsunfähigkeit führt, liegt eine unverschuldete Verhinderung an der Arbeitsleistung im Sinne des Obligationenrechts vor. Anders wäre es höchstens bei einer von Ihnen grundsätzlich selbst gewählten Behandlung, also zum Beispiel bei einer Schönheitsoperation. Wenn Sie wegen eines solchen Eingriffes am Arbeitsplatz fehlen, muss der Arbeitgeber den Lohnausfall nicht übernehmen.

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Für unverschuldete Absenzen wegen Krankheit haben viele Arbeitgeber eine Krankentaggeldversicherung für ihr Personal abgeschlossen. Denkbar ist, dass diese Versicherung nun in Ihrem Fall keine Leistungen erbringen muss, weil die Absenz mit einem Leiden zusammenhängt, das möglicherweise schon vor Ihrem Eintritt in die Versicherung diagnostiziert wurde. Unabhängig von der Leistungspflicht der Versicherung hat aber die Arbeitgeberin bei unverschuldeter Absenz eine Lohnfortzahlungspflicht gemäss Obligationenrecht. Im Rahmen dieser gesetzlichen Pflicht muss sie die Absenz also auf jeden Fall bezahlen. Die ausgefallene Zeit müssen Sie ausserdem weder vor- noch nachholen.

Dies gilt übrigens auch dann, wenn die Operation zeitlich nicht dringend ist und irgendwann mal durchgeführt werden kann. Es wäre auch nicht zumutbar, wenn Sie die Operation auf unbestimmte Zeit verschieben müssten.

Ferien dienen der Erholung

Sicher nicht zulässig ist es zudem, von Ihnen zu verlangen, die Operation in Ihre Ferien zu verlegen. Denn der jährliche Ferienanspruch von mindestens vier Wochen soll Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern uneingeschränkt zur Erholung von der erbrachten Arbeitsleistung zur Verfügung stehen. Die Genesung nach einer Operation ist jedoch etwas ganz anderes, das sich in der Regel mit dem Erholungszweck der Ferien nicht vereinbaren lässt.

Mehr Infos: Lohnfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit

Auf der Website des Staatssekretariats für Wirtschaft (Seco) können Sie sich anhand der Basler, Berner oder Zürcher Skala über die Dauer der Lohnfortzahlung bei Krankheit oder Unfall informieren, wenn in Ihrem Arbeitsvertrag oder in einem Gesamtarbeitsvertrag nichts dazu festgehalten ist.

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