Wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen zwar die AHV-Beiträge vom Lohn abgezogen, aber diese der AHV-Ausgleichskasse nicht eingezahlt hat, ist das für Sie als Arbeitnehmende kein Nachteil. Denn das Einkommen, das Sie bei diesem Arbeitgeber verdient haben, wird auch ohne diese Beiträge in Ihr individuelles Konto bei der Ausgleichskasse eingetragen. Voraussetzung ist aber, dass Sie dies alles beweisen können. Dies gelingt, wenn Sie die Lohnabrechnungen, auf welchen die Abzüge ersichtlich sind, vorweisen können. Wenn Ihnen der Beweis misslingt (bei fehlenden Lohnabrechnungen oder wenn darauf keine AHV-Abzüge ersichtlich sind), werden Ihnen die Beiträge nicht gutgeschrieben.