Arbeitsrecht

Abschluss des Arbeitsvertrages und Probezeit

Ein Arbeitsvertrag kann schriftlich, mündlich oder sogar stillschweigend abgeschlossen werden. Ein schriftlicher Vertrag ist also nicht obligatorisch, aber dringend zu empfehlen. Schriftlich festgehalten werden sollten insbesondere der Aufgabenbereich sowie Lohn, Arbeitszeit und Sozialleistungen. Ansonsten ist der Arbeitsvertrag im Obligationenrecht geregelt, Art. 319 bis 362. Für Staatsangestellte sind die Anstellungsbedingungen des Bundes, der Kantone oder Gemeinden massgebend.