Treffen Sie mit dem Arbeitgeber vor dem Sabbatical klare Abmachungen und halten Sie diese schriftlich fest. Damit ersparen Sie sich Missverständnisse und böse Überraschungen. Kümmern Sie sich frühzeitig um Ihren Versicherungsschutz. Beachten Sie dabei folgende Punkte:

Durch einen unbezahlten Urlaub wird der Arbeitsvertrag vorübergehend ausser Kraft gesetzt. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind von ihren Pflichten entbunden.
Bei fehlendem Lohnanspruch entfällt auch das Recht auf Lohnfortzahlung bei Krankheit. Krankenlohn gibt es erst wieder, wenn der Urlaub zum vereinbarten Zeitpunkt endet. Verfügt Ihr Betrieb über eine Kollektiv-Krankentaggeldversicherung sollten Sie abklären, wie es mit dem Versicherungsschutz aussieht, falls Sie während Ihrer Abwesenheit schwer erkranken. Die Konditionen der einzelnen Versicherer sind sehr unterschiedlich.
Auch die Behandlungskosten bei einem Auslandaufenthalt sollten abgedeckt sein. Vor allem bei Reisen in die USA oder Kanada ist eine Zusatzversicherung dringend zu empfehlen. Beachten Sie hierzu die Infos im Bereich Krankenversicherung.
In den ersten 31 Tagen eines unbezahlten Urlaubs ist man noch gegen Unfälle versichert. Für die restliche Zeit der Abwesenheit sollte man unbedingt eine sogenannte Abredeversicherung abschliessen, was für längstens 6 Monate möglich ist. Auf diese Weise sichert man sich – falls man während des Urlaubs verunfallt – die Leistungen gemäss Unfallversicherungsgesetz. Diese sind vorteilhafter als die Versicherungsdeckung durch die Krankenkasse. Dauert das Sabbatical länger, müssen Sie sich aber anschliessend bei Ihrer Krankenkasse gegen Unfälle versichern.
Während des Urlaubs werden mangels Lohnanspruch auch keine Beiträge an die AHV, IV etc. geleistet. Wenn die Absenz vom Arbeitsplatz weniger als ein Jahr dauert, hat das meist keine Beitragslücken zur Folge - nämlich immer dann, wenn Sie im gleichen Jahr noch AHV-Beiträge von mindestens CHF 514 (Stand 2024) bezahlt haben. Sollten Sie diesen Betrag nicht erreichen, können Sie den Fehlbetrag innert 5 Jahren nachzahlen. Achtung: Sehr vermögende Personen oder solche, die bereits ein Renteneinkommen haben, müssen unter Umständen sog. Nichterwerbstätigen-Beiträge bezahlen.
Während des unbezahlten Urlaubs entfällt die Beitragszahlung an die Pensionskasse. Ob man sich während der Abwesenheit freiwillig weiterversichern kann, hängt vom jeweiligen PK-Reglement ab. Gegebenenfalls muss man sowohl die Arbeitgeber- wie auch die Arbeitnehmerbeiträge selbst bezahlen. Weitere Infos finden Sie im Bereich "Pensionskasse (2. Säule)".