Kündigungsschutz gemäss Gleichstellungsgesetz
Für Kündigungen, die gegen das Gleichstellungsgesetz verstossen, gelten ähnliche Regeln wie für missbräuchliche Kündigungen
Für Kündigungen, die gegen das Gleichstellungsgesetz verstossen, gelten ähnliche Regeln wie für missbräuchliche Kündigungen. Wird Arbeitnehmenden wegen ihres Geschlechts oder ihrer familiären Situation (z.B. unmittelbar nach dem Mutterschaftsurlaub) gekündigt, dann handelt es sich um eine diskriminierende Kündigung. In solchen Fällen muss unbedingt noch während der Kündigungsfrist schriftlich protestiert werden. Kommt keine Einigung zustande, muss innert 180 Tagen seit Beendigung des Arbeitsverhältnisses beim Gericht Klage auf Entschädigung (maximal sechs Monatslöhne) eingereicht werden. Wichtig: Sie müssen die diskriminierende Kündigung nur glaubhaft machen, nicht beweisen.