Erbrechtliche Vorkehrungen zu Lebzeiten
Rechtsratgeber
MustertextMusterformulierung für Teilungsvorschriften in einem Testament
Der Erblasser kann durch Testament oder Erbvertrag Vorschriften zur Erbteilung und zur Wertberechnung von Nachlass-Wertgegenständen machen (Grenze: Pflichtteile gewisser Erben).
Der Erblasser kann durch Testament oder Erbvertrag Teilungsvorschriften erlassen und gewisse Wertgegenstände oder Vermögensbestandteile der Erbmasse bestimmten Erben zuweisen. Zusätzlich dazu kann er noch Vorschriften zu Anrechnungswerten machen. Einzige Schranke bilden die Pflichtteile gewisser Erben. Teilungsvorschriften sind verbindlich, es sei denn, die Erben einigen sich einstimmig auf eine andere Aufteilung des Erbschaftsvermögens.