Der Kinderkrippenvertrag kann formlos, also auch mündlich abgeschlossen werden. Häufig wird er aber schriftlich geschlossen - unter Einbezug von Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind grundsätzlich verbindlich und können beispielsweise Kündigungsfristen, Haftungsbeschränkungen oder Bussen für zu spätes Abholen vorsehen. Der Kinderkrippenvertrag ist im Obligationenrecht nicht ausdrücklich geregelt. Zu beachten sind insbesondere die Bestimmungen des Auftrags und der Miete sowie das Kindeswohl.