Ist kein Vorsorgeauftrag erstellt und validiert worden, gilt das «Vertretungsrecht der Eheleute»; allerdings nur für alltägliche Geschäfte. Ohne Vorsorgeauftrag muss eine verheiratete Person die Zustimmung der Kesb einholen, wenn sie ausserordentliche Vermögenswerte (Liegenschaften, Aktien etc.) des anderen veräussern will. Ebenso muss sie deren Zustimmung einholen, wenn sie Dinge erledigen will, die über das normale Vertretungsrecht hinausgehen. Wer dies verhindern will, sollte einen Vorsorgeauftrag mit entsprechender Anordnung errichten.