BGE 1C_25/2016 vom 04.07.2016: Ein Autofahrer verursachte einen Selbstunfall, indem er bei einer Linkskurve geradeaus in eine Hausfassade fuhr. Er wurde von der Staatsanwaltschaft mittels Strafbefehl wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à CHF 430 sowie zu einer Busse von CHF 800 verurteilt. In der Begründung stand explizit, der Lenker sei unmittelbar vor einer leichten Linkskurve von einem Sekundenschlaf überrascht worden. Gestützt darauf ordnete das zuständige Strassenverkehrsamt einen Ausweisentzug wegen einer schweren Widerhandlung für die Dauer von 12 Monaten an. Das Bundesgericht sah das auch so: Bei einem gesunden und nicht aus anderen Gründen fahrunfähigen Fahrzeugführer kann das Einschlafen am Steuer – also der so genannte Sekundenschlaf – ohne vorherige subjektiv erkennbare Ermüdungserscheinungen ausgeschlossen werden. Wer solche Symptome missachtet, handelt grobfahrlässig.