BGE 6B_282/2021 vom 23.06.2021: Ein Automobilist fiel bei einer Verkehrskontrolle wegen seinen geröteten Augen und seinem leicht schwankenden Gang auf. Die Polizei veranlasste wegen diesen Anzeichen eines Drogenkonsums eine Blut- und Urinprobe, welche einen Wert von 4,4 Mikrogramm des Cannabis-Wirkstoffs THC pro Liter Blut ergab. Der fehlbare Lenker wurde deswegen von den Aargauer Strafbehörden wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand zu einer bedingten Geldstrafe und einer Busse von CHF 300 verurteilt. Er zog dieses Verdikt bis vor Bundesgericht - mit der Begründung, seine Fahrunfähigkeit sei zu Unrecht allein schon wegen der Überschreitung des THC-Grenzwerts von 1,5 Mikrogramm pro Liter Blut bejaht worden sei. Dieser Grenzwert sage nichts über die Wirkung der Substanz aus und sei zu tief angesetzt. Das Bundesgericht sieht dies anders: Zwar werde die Nulltoleranz-Regelung bei Cannabis im Strassenverkehr in der Literatur kritisiert. Nur deswegen alleine sei diese Regelung aber nicht unhaltbar - zumal auch nach dem heutigen Stand der Wissenschaft nicht zuverlässig gesagt werden könne, wie die THC-Konzentration im Blut und die tatsächliche Wirkung zusammenhängen würden.