Überragende Bauten
Mittels Grunddienstbarkeit kann vereinbart werden, dass Bauten aufs Nachbargrundstück ragen dürfen.
Mittels Grunddienstbarkeit kann vereinbart werden, dass Bauten das Nachbargrundstück überragen dürfen. Als überragende Bauten gelten nicht nur solche, die mit Teilen - etwa einem Balkon oder einem Erker - in den Luftraum des Nachbargrundstücks ragen. Auch wenn der Bau teilweise direkt auf fremdem Boden steht, wird unter bestimmten Voraussetzung von überragender Baute gesprochen. Es kann sich auch z.B. um einen Keller handeln, der - von aussen nicht sichtbar - unterirdisch ins Nachbargrundstück reicht. Oft ist der Nachbar mit einer überragenden Baute einverstanden. Dann wird zu Lasten seines Grundstücks eine Dienstbarkeit errichtet, dass heisst, er verpflichtet sich offiziell, die überragende Baute zu dulden. Damit steht dem Eigentümer der Baute das beschränkte dingliche Recht zu, dass ein Teil seiner Baute auf fremdem Boden steht. Er bleibt Eigentümer auch dieses überragenden Teils.