Nutzniessung
Die Nutzniessung verleiht dem Berechtigten grundsätzlich den vollen Genuss einer Sache. Dies bedeutet u.a., dass der Nutzniessungsberechtigte die Sache selber benützen, aber auch vermieten darf.
Die Nutzniessung verleiht dem Berechtigten den «vollen Genuss» einer Sache. Dies bedeutet, dass er insbesondere das Recht auf den Besitz, den Gebrauch und die Nutzung der Sache hat. Die Nutzniessung ist eine Personaldienstbarkeit. Berechtigt ist also stets eine bestimmte Person. Es handelt sich hier um die einzige Dienstbarkeit, die nicht nur an Grundstücken, sondern auch an Rechten oder einem Vermögen bestellt werden kann. Der Nutzniesser darf selber über die Art der Bewirtschaftung und Verwaltung des Nutzniessungsobjekts entscheiden und darf die Sache (ohne Zustimmung des Eigentümers) vermieten oder eine andere Person mit der Verwaltung betrauen. Dem Eigentümer verbleibt also nur noch das nackte Eigentum. Der Berechtigte hat den Gegenstand in seinem Bestand zu erhalten und trägt die Auslagen für den gewöhnlichen Unterhalt und die Bewirtschaftung der Sache, ebenso die Zinsen für die darauf haftenden Kapitalschulden sowie Steuern und Abgaben. Alle anderen Lasten trägt der Eigentümer.