Beim Wohnrecht handelt es sich um eine Personaldienstbarkeit. Berechtigt ist also stets eine bestimmte Person; belastet ein bestimmtes Grundstück. Der Berechtigte hat die Möglichkeit, ein Haus, eine Wohnung oder Teile davon zu bewohnen. In letzterem Fall kann der Berechtigte die zum gemeinschaftlichen Gebrauch bestimmten Einrichtungen mitbenutzen. Dem Wohnberechtigten ist es nicht erlaubt, die Wohnung zu vermieten. Der Berechtigte darf aber, falls das Recht nicht ausdrücklich auf seine Person beschränkt ist, seine Familienangehörigen und Hausgenossen wie Personal zu sich in die Wohnung aufnehmen. Beim ausschliesslichen Wohnrecht trägt der Berechtigte lediglich die Lasten des gewöhnlichen Unterhalts. Hat er nur ein Mitbenutzungsrecht, so fallen die Unterhaltskosten dem Eigentümer zu.