Stockwerkeigentum

Gemeinschaftliche Kosten der Stockwerkeigentümer

Unterhalts- oder Reparaturkosten, die die eigenen zum Sonderrecht ausgeschiedenen Teile betreffen, hat der berechtigte Eigentümer selber zu berappen. Das gleiche gilt in der Regel auch für Teile, an denen ein Eigentümer ein ausschliessliches Nutzungsrecht hat. Aber auch an den gemeinschaftlichen Teilen ohne besondere Nutzungsrechte sind Betriebs-, Unterhalts- und Erneuerungsarbeiten notwendig. Hier erfahren Sie, wie Sie mit solchen gemeinschaftlichen Kosten umgehen.