Teenager wollen Geld ausgeben
Bis zur Volljährigkeit sind die Eltern die Finanzminister ihrer Kinder. In gewissen Bereichen können Teenager aber auch vorher schon selbständig schalten und walten. Eine Übersicht.
aktualisiert am 3. Juli 2017 - 12:24 Uhr
Wenns ums Geld geht, wissen Teenager, was sie wollen: selbständig sein, kaufen, was ihnen gefällt, und niemanden fragen müssen. Bis zum 18. Geburtstag sind ihnen aber Grenzen gesetzt, auch zum eigenen Schutz. Sie stehen unter elterlicher Sorge. Das heisst, die Eltern tragen die Verantwortung für Erziehung und Ausbildung des Kindes, vertreten es gegenüber Dritten und müssen sämtliche Kosten übernehmen. Leben die Eltern getrennt, stehen die Alimente des einen Elternteils dem Kind zu, sind aber bis zur Volljährigkeit an den Elternteil zu zahlen, bei welchem das Kind lebt.
Lesen Sie hier, wie das Gesetz regelt, was Kindern zusteht, und wann und wo sie selber in die Tasche greifen müssen.
Über die Dauer der Unterhaltspflicht kursiert der Irrglaube, Eltern müssten höchstens bis zum 18. oder 25. Geburtstag des Kindes aufkommen.
Das Gesetz legt jedoch keine Altersgrenze fest, sondern statuiert die Zahlungspflicht, bis das Kind eine angemessene Erstausbildung hat. Studiert ein Kind nach der Matura Medizin, kann das bis 27 oder länger dauern. Dasselbe gilt, wenn das Kind eine Lehre mit Berufsmatura macht und danach an einer Fachhochschule studiert. Die Eltern müssen dann bis zum Abschluss des Studiums bezahlen.
Hat das Kind ein eigenes Einkommen, so sind die Eltern von der Unterhaltspflicht befreit, wenn es dem Kind zugemutet werden kann, teilweise für den Unterhalt aufzukommen. Je nach Höhe des Einkommens ist es denkbar, dass der Sohn oder die Tochter etwa das SBB-Monatsabo oder die Krankenkassenprämien selber zahlt und das Mittagessen aus der eigenen Tasche berappt.
Lebt das Kind noch zu Hause, können die Eltern ferner einen Beitrag ans «Hotel Mama» verlangen. Welcher Betrag fair ist, hängt von der finanziellen Situation aller Beteiligten ab. In Streitfällen können Budgetberatungsstellen weiterhelfen.
Erbt ein Kind Vermögen oder erhält es Geld geschenkt, müssen die Eltern dies sorgfältig verwalten. Sie dürfen die Erträge (etwa Zinsen) für Unterhalt, Erziehung und Ausbildung verwenden. Aber das Kindesvermögen selbst darf nicht angetastet werden. Wollen sie auf dieses zugreifen, muss die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) einwilligen. Ab Volljährigkeit gehört das Geld dem Kind.
Es gibt Ausnahmen, etwa wenn die schenkende Person ausdrücklich bestimmt, dass die Eltern das Geld nicht verwalten dürfen. Zum Beispiel: Die Oma schenkt der 15-jährigen Anja 50'000 Franken. Sie bestimmt, dass deren Mutter, die das alleinige Sorgerecht hat, dieses Geld nicht selber verwaltet. An ihrer Stelle soll Anjas Götti die Vermögensverwaltung übernehmen.
Kinder und Jugendliche haben verschiedene Rechte und Pflichten. Beobachter-Mitglieder erfahren, ob Eltern mithaften, wenn das Kind einen teuren Kaufvertrag eingeht, ob die Post des Filius geöffnet werden darf und was besorgte Eltern tun können, wenn die 14-jährige Tochter sich ein Tattoo stechen will.
Auch wenn das Gesetz keine Regelung vorsieht, ist es sinnvoll, dem Kind schon ab dem Schulalter ein Taschengeld auszurichten, denn so lernt es früh den Umgang mit Geld. Wie hoch der Betrag sein soll, hängt von der Situation einer Familie ab. Richtlinien gibt es bei Budgetberatungsstellen.
Viele Jugendliche möchten ihr Taschengeld mit Jobben aufbessern oder sich den Einstieg ins spätere Berufsleben mit etwas Arbeitserfahrung erleichtern. Jugendliche unter 13 Jahren dürfen aber nicht beschäftigt werden. Ab 13 dürfen sie bei kulturellen, künstlerischen oder sportlichen Darbietungen eingesetzt werden sowie Botengänge und andere leichte Arbeiten erledigen. Die Jugendarbeitsschutzverordnung regelt weitere Belange wie etwa zulässige Arbeitszeiten, Stundenzahl pro Tag und Woche.
Ganz verboten für Jugendliche sind gefährliche Arbeiten sowie Nacht- und Sonntagsarbeit, wobei es Ausnahmen gibt, wenn dies zum Erreichen der Ziele der beruflichen Grundbildung notwendig ist. Unter 18-Jährige dürfen ferner nicht in Nachtlokalen, Bars oder Discos arbeiten.
Unter www.seco.admin.ch ist die Gratisbroschüre «Jugendarbeitsschutz» erhältlich, die über zulässige und verbotene Tätigkeiten sowie die besonderen Arbeitsbedingungen für Jugendliche informiert.
Sobald man gegen Entgelt arbeitet, kommt ein Arbeitsvertrag zustande. Dieser muss nicht schriftlich sein, sondern kann auch mündlich oder per Handschlag abgeschlossen werden. Wer noch nicht 18 ist, braucht dazu die Zustimmung der Eltern. Teenager haben aber eine gewisse Selbständigkeit in ihrer Freizeitgestaltung und dürfen vom stillschweigenden Einverständnis der Eltern ausgehen, wenn sie zum Beispiel ab und zu babysitten oder in den Ferien einen Monat im Tante-Emma-Laden aushelfen. Sind die Eltern strikt dagegen, müssen sie das klar kommunizieren.
Spezielle Regeln gibts beim Lehrvertrag. Dieser muss schriftlich sein und vom Lehrmeister, dem minderjährigen Lehrling und den Eltern unterschrieben werden.
Jugendliche unter 18 Jahren können grundsätzlich keine gültigen Verträge abschliessen, wenn die Eltern nicht zustimmen. Ihnen fehlt die sogenannte Handlungsfähigkeit. Damit ein Kaufvertrag zwischen einem urteilsfähigen Jugendlichen und einem Dritten rechtsgültig wird, müssen die Eltern zustimmen. Selbst mit ihrer Zustimmung ist aber für den Vertrag nur der Jugendliche haftbar – das Einverständnis bewirkt lediglich, dass der Vertrag in Kraft tritt und der Verkäufer den Kaufpreis vom Jugendlichen verlangen kann.
Mit der Zustimmung werden die Eltern nicht selbst zu Schuldnern, was irrtümlich oft gemeint wird. Will sich ein Geschäftspartner absichern, müsste er verlangen, dass sich die Eltern zur Mithaftung verpflichten. Nur dann könnte er von den Eltern Geld verlangen.
Ausnahmsweise kommen Verträge auch ohne elterliche Einwilligung zustande: Wenn urteilsfähige Jugendliche sich den Betrag aus dem Taschengeld oder aus dem Lehrlingslohn zusammengespart haben, brauchen sie den elterlichen Segen nicht. Solches Geld gehört zum sogenannten freien Kindsvermögen, über welches der Teenager selber verfügen kann; dies im Gegensatz zum «normalen Kindsvermögen», welches, wie oben erwähnt, von den Eltern verwaltet wird.
Ab wann ist aber ein Teenager urteilsfähig? Das ergibt sich aus dem konkreten Rechtsgeschäft und dem Kindsalter. Ein Achtjähriger kann sehr wohl mit dem Taschengeld etwas Süsses oder ein Heftli am Kiosk kaufen, aber einen Computer erstehen darf er noch nicht. Hingegen kann der 16-Jährige die Tragweite eines Computerkaufs selber einschätzen, und wenn er diesen auch selber bezahlen kann, kann er dies ohne Zustimmung der Eltern tun.
Unter www.budgetberatung.ch finden Sie Merkblätter zu Sackgeld, zur Einteilung des Lehrlingslohns et cetera.
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