Was passiert mit der gemeinsamen Wohnung?
Wenn Konkubinatspaare sich trennen, gibts besonders bei der Auflösung der Wohngemeinschaft oft grosse Probleme. Wer rechtzeitig genaue Abmachungen trifft, erspart sich viel Ärger.
aktualisiert am 13. Januar 2016 - 15:49 Uhr
«Es reicht!» Beide sind sich einig: Sie wollen sich so schnell wie möglich trennen. Uneinigkeit besteht beim Konkubinatspaar allerdings darüber, wer künftig den Mietzins für die gemeinsame Wohnung zahlt. Die Kündigungsfrist muss eingehalten werden, doch das bisherige Daheim des Paars ist zu gross, der Mietzins dafür zu hoch, als dass es einer von ihnen allein behalten will.
Zum Konkubinat, insbesondere zu dessen Auflösung, werden im Beratungszentrum des Beobachters viele Fragen gestellt. Im Gesetz finden sich dazu keine speziellen Regelungen. Paare ohne Trauschein tun deshalb gut daran, sich über die Fallstricke des Konkubinats zu informieren und ihr Zusammenleben in einem Konkubinatsvertrag schriftlich zu regeln. Ohne Vertrag muss im Streitfall im Gesetz nach geeigneten Bestimmungen gesucht werden.
Für die Auflösung des Konkubinats werden nicht etwa die Bestimmungen über die Ehescheidung, sondern in erster Linie jene über die Auflösung der einfachen Gesellschaft herangezogen, die eine sechsmonatige Kündigungsfrist für die Auflösung der Gemeinschaft vorsehen. Während dieser Kündigungsfrist müssen beide Beteiligten ihren finanziellen Verpflichtungen weiterhin nachkommen.
Gerade die Wohnungsauflösung macht vielen zu schaffen. Ist sich das Paar einig, dass der Mietvertrag gekündigt werden soll, kommen die Bestimmungen über das Mietrecht und die Abmachungen im Vertrag zur Anwendung. Ein gemeinsam unterzeichneter Vertrag kann nur von beiden Mietern gemeinsam gekündigt werden. Dem Vermieter gegenüber haften die Mieter solidarisch für die ganze Miete. Erhält dieser sein Geld nicht oder nur einen Teil davon, kann er frei wählen, bei welchem Mieter er es eintreiben will.
Kann das Mietverhältnis länger nicht aufgelöst werden, hilft nur die Suche nach einem Nachmieter. Zieht zum Beispiel der Mann aus, haftet er dem Vermieter gegenüber bis zur offiziellen Auflösung des Mietverhältnisses. Seiner ehemaligen Konkubinatspartnerin gegenüber haftet er jedoch nur so lange, bis er für sich oder die ganze Wohnung einen zumutbaren Ersatzmieter gefunden hat. Liegt sich ein Paar gar in den Haaren darüber, wer auszuziehen hat, muss es wissen, dass juristisch betrachtet keiner ein besseres Recht auf Verbleib in der Wohnung hat.
Kann sich ein Paar nicht einigen, bleibt eigentlich nur der Gang vor den Richter. Allerdings kann ein solcher Prozess Jahre dauern, ist kostspielig und ausserdem emotional belastend. Viel sinnvoller und günstiger ist es, gemeinsam einen Mediator oder einen Anwalt als ‹Schiedsrichter› einzuschalten.
Was tun, wenn es schief gelaufen ist?
Allgemein gültige Lösungen gibt es nicht, es muss immer auf die konkreten Umstände eingegangen werden. Vorschläge, die helfen können:
- Informieren Sie den Vermieter über Ihre Trennung und suchen Sie einen geeigneten Nachmieter.
- Zählen Sie die Miete der aktuellen Wohnung und die Miete(n) der neuen Wohnung(en) zusammen und bezahlen Sie diese je hälftig beziehungsweise gemäss bisheriger Mietzinsaufteilung. Dies so lange, bis der gemeinsam unterzeichnete Mietvertrag erstmals gekündigt werden kann oder ein Nachmieter gefunden ist.
- Will einer von Ihnen längerfristig in der Wohnung bleiben, zahlt der andere seinen Mietanteil nur bis zu seinem Auszug.
- Wollen beide in der Wohnung bleiben, soll das Los entscheiden, wer ausziehen muss.
Was tun, damit es nicht wieder schief läuft?
- Schliessen Sie nur dann gemeinsam einen Mietvertrag ab, wenn Sie sich gleichzeitig über die Folgen der Konkubinatsauflösung schriftlich einigen.
- Oder wählen Sie folgende Variante: Nur eine Person unterzeichnet den Mietvertrag und schliesst dann mit der anderen einen Untermietvertrag ab.
- Schliessen Sie keine langjährigen Mietverträge ab.
- Eröffnen Sie ein auf beide Namen lautendes Gemeinschaftskonto mit Unterschrift zu zweien. Zahlen Sie monatlich einen fixen Betrag im Verhältnis der Mietzinsaufteilung ein.
- Mit dieser «eisernen Reserve» wird während einer allfälligen Trennungszeit die Miete bezahlt.
- Erstellen Sie ein Inventar über die in die Gemeinschaft eingebrachten Gegenstände.
- Rechnen Sie regelmässig über die gemeinsamen Lebenshaltungskosten ab.