Werden meine Ergänzungsleistungen gekürzt?
Wer Ergänzungsleistungen bezieht, hat auf Anfang 2021 zwei verschiedene Berechnungen erhalten. Welche gilt denn jetzt während der Übergangszeit?
Veröffentlicht am 19. Februar 2021 - 20:07 Uhr
Wegen der Revision der Ergänzungsleistungen (EL) bekomme ich weniger Unterstützung. Gilt das ab sofort?
Nein. Wenn der Betrag gekürzt wird, bekommen Sie während einer Übergangszeit noch den alten, höheren Betrag ausgezahlt.
Ich habe mehr als 100'000 Franken Vermögen. Werden die EL eingestellt?
Wenn Sie nach altem Recht Anspruch auf EL hatten, können Sie während der Übergangszeit von drei Jahren weiterhin EL beziehen
. Falls Sie dann noch immer mehr als 100'000 Franken Vermögen haben, wird die EL-Zahlung eingestellt.
Wie komme ich zu höheren Mietbeiträgen?
Sofern die EL-Stelle den aktuellen Mietvertrag hat, wird sie den neuen Betrag automatisch einrechnen. Falls sich die Miete verändert hat, müssen Sie das sofort der EL-Stelle melden.
Seit 2021 gibt es Änderungen bei den Ergänzungsleistungen. Das Merkblatt «EL-Revision» fasst für Mitglieder des Beobachters zusammen, welche Mietzinsmaxima nach Region gelten, welche Grenzen beim Vermögen beachtet werden müssen und was sich für Paare im Konkubinat verändert hat.
Muss ich die EL-Beiträge zurückzahlen, wenn ich wieder zu Vermögen komme oder mehr verdiene?
Nein, Ergänzungsleistungen müssen nur zurückgezahlt werden
, wenn sie
ungerechtfertigt waren. Kantone, die zusätzliche Leistungen wie Gemeindezuschüsse oder Beihilfen zu den EL erbringen, verlangen teils eine Rückerstattung, wenn man zu neuem Vermögen kommt.
Ich habe gehört, dass Erben neu EL zurückzahlen müssen. Was heisst das?
Neu gilt eine Rückerstattungspflicht der Erben, sofern verstorbene EL-Bezüger mehr als 40'000 Franken hinterlassen. Was darüber ist, müssen die Erben zurückerstatten. Massgebend ist der Nettonachlass – das Erbe abzüglich Schulden zum Zeitpunkt des Todes. Kosten, die erst mit dem Tod entstehen, zählen nicht zum Nettonachlass.
Muss ich die EL zurückzahlen, wenn mein Ehemann stirbt?
Nein. Wenn, dann erst Ihre Erben.
Mein Haus ist mehr als 100'000 Franken wert. Erhalte ich jetzt keine EL mehr?
Liegenschaften werden für die EL-Rechnung nach dem Steuerwert bewertet. Zudem gilt für EL-Bezügerinnen in selbstbewohnten, eigenen Wohnungen oder Häusern ein zusätzlicher Vermögensfreibetrag von 112'500 Franken (mehr dazu im Artikel weiter unten «Das ändert sich bei den EL ab 2021»). So kann es gut sein, dass Sie auch nach der Reform weiter EL beziehen können.
Die EL-Beiträge für Kinder werden gesenkt, doch uns werden weiterhin 840 Franken berechnet. Ein Fehler?
Für Kinder unter elf Jahren wird der Lebensbedarf von 840 auf 590 Franken gesenkt – allerdings erst ab 2024. Für ältere Kinder bleibt er bei 840 Franken.
Dank meiner günstigen Krankenkasse konnte ich jeweils sparen und mir eine Zusatzversicherung leisten. Ist das weiterhin möglich?
Leider nicht. Bisher konnten Sie als EL-Bezügerin mit geschickter Wahl der Kasse
sparen. Neu wird nur noch die effektive Prämie gewährt, höchstens aber der Durchschnitt der Region.
Das Neuste aus unserem Heft und hilfreiche Ratgeber-Artikel für den Alltag – die wichtigsten Beobachter-Inhalte aus Print und Digital.
Jeden Mittwoch und Sonntag in Ihrer Mailbox.
3 Kommentare
Ist vom Kanton abhängig wie vieles in der CH! Pro Jahr bis zu 3 Monate Auslandaufenthalt erlaubt! Anrechnung/-dichtung von Vermögensverzicht ist wegen der Beweislastumkehr viel viel relevanter als alles andere! Ohne entsprechende Quittungen schützt sogar das Bundesgericht diese Praxis!
Es galt bereits vor der EL-Reform dass der Versicherte, der EL möchte, die Folgen trägt, wenn sich eine für die Höhe des Anspruchs relevante Tatsache (zum Beispiel der Erhalt einer gleichwertigen Gegenleistung für eine Verminderung des Vermögens) nicht beweisen lässt. Die Durchführungsstelle für EL hat aber die Pflicht vorher zu versuchen Beweismittel für eine behauptete Tatsache zu erhalten, bevor sie nach erfolglosem Versuch davon ausgehen darf, dass der Versicherte die Folgen der Beweislosigkeit trägt.
Es wäre noch anzumerken, dass für EL Bezüger folgendes (schrift Bestätigt von SVA Schaffhausen) gilt: Jeder Auslandaufenthalte, egal wie lange, vor Antritt der SVA zu melden ist. Mir war so etwas nur aus China bekannt, aber nun ja....