Was tun, wenn die Kasse nicht zahlt?
Versicherte sind nicht völlig machtlos, wenn die Krankenkasse die Zahlung verweigert. Wie Sie im Streitfall vorgehen und welche Stellen helfen.
Zahlt die Kasse nicht und begründet dies nicht einmal, sollten Sie nachhaken.
Das können Sie tun, wenn die Krankenkasse die Kosten nicht übernehmen will:
- Verlangen Sie Erklärungen: Die Krankenkassen haben eine gesetzliche Informationspflicht. Beharren Sie auf einer schriftlichen Stellungnahme, falls Sie Zweifel an der Auskunft haben.
- Verlangen Sie eine schriftliche Verfügung (siehe Musterbrief unten): Die Krankenkasse wird Ihnen einen begründeten Entscheid zustellen und Sie über die Rechtsmittel informieren.
- Erwägen Sie eine Einsprache: Innerhalb von 30 Tagen können Sie bei Ihrer Kasse gegen die Verfügung Einsprache erheben. Dies ist auch mündlich möglich – empfehlenswert ist aber ein eingeschriebener Brief. Die Kasse muss Ihnen daraufhin einen Einspracheentscheid zustellen, der eine Begründung enthält und Sie über Ihre weiteren Rechtsmittel informiert.
- Erwägen Sie eine Beschwerde gegen diesen Einspracheentscheid: Innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Einspracheentscheids können Sie beim kantonalen Versicherungsgericht schriftlich Beschwerde einreichen. Eine Beschwerde ist auch möglich, wenn die Kasse es unterlässt, Ihnen die Verfügung oder den Einspracheentscheid zuzustellen.
- Ziehen Sie das Urteil allenfalls weiter: Wenn Sie mit dem Entscheid des kantonalen Versicherungsgerichts nicht einverstanden sind, können Sie innert 30 Tagen mit einer weiteren schriftlichen Beschwerde ans Eidgenössische Versicherungsgericht in Luzern gelangen. Dessen Urteil ist endgültig und nicht weiter anfechtbar.
Diese Beratungsstellen helfen weiter
Weil das Krankenversicherungsgesetz voller Tücken ist, sollten Sie bei Auseinandersetzungen mit dem Versicherer eine Beratungsstelle einschalten:
- Beobachter-Beratungszentrum: Telefon 058 510 73 75 (Hotline Sozialversicherungen), Montag bis Freitag von 9 bis 13 Uhr, für Abonnentinnen und Abonnenten gratis; oder als kostenpflichtige Einzelberatung für Personen ohne Abo.
- Ombudsstelle Krankenversicherung: Telefon 041 226 10 10, Montag bis Freitag von 9 bis 11.30 Uhr, die Beratung ist gratis.
- Dachverband Schweizerischer Patientenstellen (Beratungskosten sind regional unterschiedlich):
- Aargau/Solothurn: Telefon 062 823 11 66, Montag bis Freitag von 9 bis 11.30 Uhr und 14 bis 16.30 Uhr
- Basel: Telefon 061 261 42 41, Montag bis Freitag von 8 bis 11 Uhr
- Graubünden: Telefon 079 783 59 77, Anfragen während Bürozeiten auf Nachrichtenbox
- Ostschweiz: Telefon 052 721 52 92, Montag von 8 bis 11.30 Uhr und Donnerstag von 14 bis 17.30 Uhr
- Tessin: Telefon 091 922 97 55
- Zentralschweiz: Telefon 041 410 10 14, Montag bis Donnerstag von 9 bis 12 Uhr
- Zürich: Telefon 044 361 92 56, Montag bis Freitag von 9 bis 11.30 Uhr und 14 bis 16.30 Uhr
- Schweizerische Stiftung SPO Patientenorganisation (30-minütige Erstberatung kostenlos):
- Zürich: Telefon 044 252 54 22, Montag bis Donnerstag von 10 bis 12 Uhr und 14 bis 16 Uhr
- Tessin: Telefon 091 826 11 28, Donnerstag von 10 bis 12 Uhr und 14 bis 16 Uhr
Sind Sie mit einem Entscheid der Grundversicherung unzufrieden, weil diese die Kosten nicht übernehmen will? Als Abonnentin oder Abonnent des Beobachters können Sie mit dem Musterbrief «Verfügung der Krankenkasse» eine schriftliche Begründung verlangen.
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