Ja, das können Sie, denn auch das Steueramt ist an einer genauen Abrechnung interessiert. Die vorläufige Steuerrechnung ist nur eine ungefähre Einschätzung Ihres steuerbaren Einkommens und Vermögens und basiert für gewöhnlich auf der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung. Das Gemeindesteueramt verzinst Ihre Vorauszahlungen und müsste, nach Einreichen der Steuererklärung, den Überschuss folglich zurückzahlen. Genauso könnten Ihnen Ausgleichs- oder Verzugszinsen verrechnet werden, wenn Sie Steuern nachzahlen
müssten.
Da Sie von den Zinsen profitieren, lohnt sich eine Anpassung dann, wenn der Unterschied wirklich erheblich sein sollte und Sie Probleme hätten, die angesetzten Steuerbeiträge zu begleichen. Teilen Sie hierfür dem Steueramt einfach mit, wie hoch Sie das Einkommen schätzen, damit Ihnen eine neue Rechnung ausgestellt wird. Stellt Ihr Kanton einen elektronischen Service für das Ausfüllen der Steuererklärung zur Verfügung, können Sie auch dort die vorläufige Steuerrechnung anpassen. Einige Kantone senden die provisorische Rechnung in Form einer Verfügung. Hier müssen Sie innert 30 Tagen eine schriftliche Einsprache mit Begründung einreichen.
Benutzen Sie den Steuerrechner der Eidgenössischen Steuerverwaltung oder Ihres kantonalen Steueramts, damit Sie sehen, wie viel Steuern Sie mit Ihrem Einkommen in Ihrem Wohnkanton bezahlen.
Alle Jahre wieder muss die Steuererklärung ausgefüllt werden. Informieren Sie sich als Mitglied, welche Fristen bei den Steuern gelten, wie viel Alleinstehende sowie Verheiratete an Bundessteuern zahlen und wie man sich gegen eine Steuerveranlagung wehren kann.