Politikerinnen und Politiker sowie Parteien und Abstimmungskomitees müssen sich ins Portemonnaie blicken lassen: Diese Regel gilt seit einem Jahr – ein Meilenstein in Sachen Politiktransparenz. Doch tun sie das gewissenhaft? Das kontrolliert die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) stichprobenartig nach jedem Urnengang – und veröffentlicht die Resultate in einem Register.

Wenn sie bei den Kontrollen Versäumnisse oder offensichtliche Fehler feststellt, kann sie den Betroffenen eine Änderung nahelegen – aber nicht vorschreiben. Dadurch ist es möglich, dass Angaben im Register der EFK falsch sind, die EFK das weiss und trotzdem nichts dagegen unternehmen kann. 

Partnerinhalte
 
 
 
 

Als äusserstes Mittel kann die Finanzkontrolle politische Akteure anzeigen. Wenn es dann zu einer Verurteilung kommt, darf sie jedoch auf ihrer Website einzig kommentarlos auf das Urteil verweisen. 

Datenschützer unterstützt Beobachter

Abhilfe würde da einzig die Veröffentlichung der Prüfberichte bringen. Der Beobachter und das WAV-Recherchekollektiv stellten deshalb ein Gesuch nach Öffentlichkeitsgesetz und verlangten Einsicht in die Berichte, wie der Beobachter berichtete. Die EFK wies das Gesuch jedoch umgehend ab. Nach dem Schlichtungsverfahren legte der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte der Behörde nahe, die Berichte freizugeben. 

Jetzt ist die Schlussverfügung der EFK da. Darin beharrt die Behörde auf ihrem Standpunkt: Das Resultat der Kontrollen bleibt geheim, die Berichte bleiben unter Verschluss. 

Finanzkontrolle sieht sich «nicht verantwortlich»

Das sei die Vorgabe des Parlaments. Es habe festgelegt, dass «die politischen Akteurinnen und Akteure und nicht die Kontrollstelle für die Richtigkeit der offengelegten Angaben verantwortlich sind». Jegliche Angaben über die Liste der kontrollierten Akteurinnen hinaus würde diesem Prinzip zuwiderlaufen. 

Daher müsse sie «die eingereichten Angaben und Dokumente auch dann veröffentlichen […], wenn ein Verdacht auf einen Verstoss gegen die Offenlegungspflichten besteht und ein Strafverfahren eingeleitet wird», schreibt die EFK.

«Ich bin froh, dass jetzt ein Gericht feststellen wird, wie viel Transparenz hier vorgesehen ist.»

Michel Huissoud, ehemaliger Direktor der Eidgenössischen Finanzkontrolle

Diesen Standpunkt versteht Michel Huissoud nicht. Der ehemalige Direktor der EFK hat ebenfalls ein Gesuch auf die Prüfberichte bei der EFK eingereicht. Die Politik sei sich in dieser Frage uneinig gewesen, ermahnt Huissoud. So hat sich die Staatspolitische Kommission des Ständerats für eine Veröffentlichung ausgesprochen: Mit 6 zu 3 Stimmen bei 2 Enthaltungen empfiehlt sie dem Bundesrat, «bei der Veröffentlichung der Angaben Hinweise über allfällig durchgeführte Kontrollen anzubringen. Für die Bürgerinnen und Bürger sollte erkennbar sein, ob die publizierten Angaben verifiziert wurden und ob sie sich als richtig erwiesen haben.»

«Ein Problem für die Glaubwürdigkeit der EFK»

«Ich bin froh, dass jetzt ein Gericht feststellen wird, wie viel Transparenz hier vorgesehen ist», fügt Huissoud an. Die Haltung des Bundesrats, die die EFK verpflichte, potenziell wissend Falschinformationen zu publizieren, sei auch für die Glaubwürdigkeit der EFK ein Problem.

Es wird also am Bundesverwaltungsgericht sein, zu entscheiden, wie viel Transparenz die neuen Regelungen zur Politiktransparenz erlauben.



Balz Oertli ist Journalist beim WAV Recherchekollektiv. WAV betreibt gemeinsam mit anderen das Onlinetool Moneyinpolitics.ch, das die Politikfinanzierungsdaten übersichtlich aufbereitet.