Antworten auf die wichtigsten rechtlichen Fragen
Kann mein Arbeitgeber mich zur Impfung zwingen? Wer zahlt? Und welche Informationen werden von den Behörden gespeichert? Was man zur Impfung wissen muss, laufend aktualisiert.
- Kann ich zur Corona-Impfung gezwungen werden?
- Würde ein Impfobligatorium alle betreffen?
- Werde ich bestraft, wenn ich mich trotz Impfobligatorium nicht impfen lasse?
- Kann mein Arbeitgeber mich zu einer Impfung zwingen?
- Was passiert, wenn ich die Anweisung des Arbeitgebers nicht befolge?
- Werden Fluggesellschaften oder die SBB künftig einen Impfnachweis verlangen?
- Darf ein Fitnesscenter Ungeimpfte ausschliessen?
- Braucht es künftig einen Impfnachweis bei der Einreise in die Schweiz?
- Wie viel kostet die Impfung?
- Wer zahlt die Impfung?
- Die Impfung wird in eine nationale Datenbank eingetragen. Warum?
- Wie werden meine Daten in dieser Impfdatenbank geschützt?
- Kann ich einen Eintrag in der Impfdatenbank myCOVIDvac ablehnen?
Nein, grundsätzlich darf niemand gegen seinen Willen geimpft werden. Das Epidemiengesetz erlaubt dem Bundesrat nach Anhörung der Kantone jedoch, Impfungen unter bestimmten Umständen für einzelne Personengruppen für obligatorisch zu erklären. Nämlich dann, wenn die öffentliche Gesundheit erheblich gefährdet ist und die Bevölkerung nicht mit weniger einschneidenden Massnahme n geschützt werden kann.
Mehrere kantonale Gesundheitsdirektionen geben an, dass ein Impfobligatorium für sie derzeit nicht zur Diskussion stehe. Man wolle die Bevölkerung umfassend informieren und man setzt auf Freiwilligkeit. Auch der Bund plant derzeit keine Impfpflicht, wie das Bundesamt für Gesundheit (BAG) mitteilt.
Nein. Selbst wenn zu einem späteren Zeitpunkt ein Impfobligatorium bekanntgegeben würde, darf dieses nur für einzelne Personengruppen und nur zeitlich beschränkt ausgesprochen werden. Betroffen sein könnten besonders exponierte Personen und solche, die regelmässig engen Kontakt zu Risikogruppen haben.
Es kann niemand gebüsst werden
, der die Impfung verweigert. Auch dann nicht, wenn er einer Personengruppe angehört, die von einem allfälligen Impfobligatorium betroffen wäre. Allerdings könnten Ungeimpfte von bestimmten Bereichen vorübergehend ausgeschlossen werden. Nicht geimpften Spitalmitarbeitenden könnte etwa für eine bestimmte Zeit verboten werden, mit stark gefährdeten Patienten zu arbeiten, zum Beispiel Krebskranken mit unterdrücktem Immunsystem.
Erlassen Bund oder Kantone für bestimmte Bevölkerungsgruppen eine Impfpflicht, so kann die Arbeitgeberin von Mitarbeitenden verlangen, dass sie sich an diese Regeln halten. Der Arbeitgeber kann dies auch fordern, wenn kein behördliches Obligatorium besteht, im Vertrag aber eine Impfpflicht vermerkt ist, etwa bei Medizinpersonal . Bei Angestellten einer Anwaltskanzlei hingegen wäre eine solche Anordnung laut Experten nicht zulässig.
Gemäss Fachleuten kann ein Arbeitgeber die Impfung auch verlangen, wenn im Vertrag nichts vermerkt ist, aber die allgemein anerkannten Berufspflichten eine Impfung für die Tätigkeit voraussetzen. Zur Impfung zwingen darf eine Arbeitgeberin ihre Mitarbeitenden aber nicht.
Mitarbeitende, die sich trotz Anweisung nicht impfen lassen wollen und regelmässig engen Kontakt zur Risikogruppe haben, können freigestellt werden. Während dieser Zeit besteht kein Anspruch auf Lohn.
Die Firma kann dem Arbeitnehmer zudem kündigen. Eine solche Kündigung wird gemäss Rechtsexperten in der Regel nicht als missbräuchlich betrachtet. So haben in der Vergangenheit Gerichte die Kündigung als zulässig erachtet, als sich medizinisches Personal nicht gegen Grippe oder Hepatitis B hatte impfen lassen wollen. Zu prüfen sei aber, warum sich der Arbeitnehmer nicht impfen lässt
.
Fluggesellschaften und andere private Transportunternehmen können frei entscheiden, ob ein Impfnachweis Teil ihrer Vertragsbestimmungen ist. Mit dem Ticketkauf akzeptieren die Passagiere diese Bedingungen. Bisher hat erst Qantas Airways angekündigt, einen solchen Nachweis einzuführen. Die Swiss will auf ein Impfobligatorium verzichten.
Die SBB und andere öffentliche Verkehrsmittel
haben hingegen eine gesetzliche Transportpflicht und dürfen nicht selbständig Zugangsbeschränkungen festlegen, wie Reto Ineichen, Dozent für Reiserecht an der Hochschule Luzern, sagt. Eine solche könnten nur Bundesrat oder Parlament einführen. Das gelte auch für private lokale oder regionale Bahn- und Busgesellschaften oder Bergbahnen, die eine Beförderungskonzession haben. «Der Bundesrat könnte einen Impfnachweis nur für einen begrenzten Zeitraum festlegen. Für eine dauerhafte Regelung müsste das Parlament eine neue Bestimmung ausarbeiten», so Ineichen. Das BAG schreibt dazu: Ob Zugangsbeschränkungen überhaupt zulässig seien, müsste im Einzelfall geprüft werden.
Grundsätzlich ja. Das (private) Fitnessstudio darf frei entscheiden, wer und unter welchen Bedingungen es Personen zum Training zulässt – es gilt die Vertragsfreiheit. Wenn Sie allerdings bereits ein Fitnessabo haben und das Studio die Impfpflicht während der laufenden Abonnementsperiode einführt, können Sie aus dem Fitnessvertrag aussteigen. Denn: Es handelt sich hierbei um eine wesentliche Vertragsänderung, die Sie nicht akzeptieren müssen.
Wenn Sie also aufgrund der neu eingeführten Impfpflicht nicht mehr dort trainieren können oder wollen, können Sie den bereits bezahlten Jahresbetrag für die verbleibenden Monate pro rata vom Fitnessstudio zurückfordern – oder die monatlichen Beträge ab dem Zeitpunkt der Vertragsänderung einstellen.
Der Bund sieht kein Impfobligatorium vor. Deshalb ist auch ein Impfnachweis bei der Einreise in die Schweiz derzeit kein Thema, wie das BAG schreibt.
Den Preis pro Impfdosis regelt das BAG vertraglich mit den Herstellern. Wie viel der Bund den beiden Herstellern Biontech/Pfizer und Moderna pro Impfdosis zahlt, ist geheim . Das BAG will dies aus Taktischen Gründen nicht bekanntgegeben, weil mit AstraZeneca und Janssen-Cilag die Verhandlungen noch laufen.
Am 13. Januar wurde nun aber bekannt, wie viel die medizinischen Leistungserbringer pro geimpfter Person verrechnen können: 14.50 dürfen Impfzentren, Spitäler und Ärzte für das Beratungsgespräch, die Überprüfung einer allfälligen Kontraindikation und des Impfstatus, der Verabreichung der Impfung und für die Dokumentation verrechnen. Weitere fünf Franken können sie für das Impfmaterial verrechnen.
Für die Geimpften selbst entstehen keine direkten Kosten: Die obligatorischen Krankenkassen zahlen die ärztliche Konsultation und den Impfstoff, ohne Franchise oder Selbstbehalt zu erheben. Allerdings zahlen alle Versicherten die Impfung der Allgemeinheit solidarisch, denn die Kosten werden aus dem Topf der obligatorischen Grundversicherung beglichen.
Der Bund zahlt die Transportkosten und jenen Kostenteil, der fünf Franken pro Impfstoffdosis übersteigt. Die Kantone tragen die logistischen Kosten für die Verteilung des Impfstoffs und den Selbstbehalt.
Bei einer Durchimpfungsrate von 60 Prozent geht das BAG gemäss Schätzungen vom 13. Januar von rund 201 Millionen Franken aus, die 2021 zu Lasten der Krankenkassen anfallen werden. Insgesamt werden sich die Kosten für die Impfung wohl auf 400 bis 500 Millionen Franken belaufen.
Der Bund hat zwei verschiedene IT-Tools von zwei verschiedenen Anbietern entwickeln lassen, die aber miteinander verbunden sind: Im Programm «onedoc» können die Leistungserbringer die Personen registrieren, Termine planen und das Aufgebot zur zweiten Impfung steuern.
Im zweiten IT-Tool myCOVIDvac können Geimpfte den Impfnachweis eintragen lassen. Dieses ist ein Modul des elektronischen Impfbüchleins «meineImpfungen», das es bereits seit längerer Zeit gibt. Lässt man seine Impfung elektronisch eintragen, können die Geimpften die Covid-Impfung später auf Wunsch ins elektronische Impfbüchlein übertragen lassen. Dort haben sie dann auch die Möglichkeit, selbst auf die Daten zuzugreifen und können entscheiden, welche Ärzte auf die Daten Zugriff haben sollen. Zudem kann aus dem System eine Meldung an die geimpfte Person geschickt werden, sollte zu einem späteren Zeitpunkt eine Nachimpfung notwendig werden, um den Impfschutz aufrecht zu erhalten.
Aus beiden Systemen werden Daten exportiert und aggregiert dem Bund übertragen. So ermittelt das BAG die Durchimpfungsraten. Ein Impfregister führen die Behörden laut BAG-Auskunft aber nicht.
Es steht den Kantonen frei, ob sie die «onedoc»-Lösung des Bundes nutzen möchten, oder die Impfungen mit einer eigenen Informatiklösung abwickeln wollen. Laut dem BAG werden Schnittstellen zu myCOVIDvac angeboten, damit auch Personen ihre Impfungen ins digitale Impfbüchlein eintragen lassen können, deren Kanton nicht mit der Informatiklösung des Bundes arbeitet.
Die Daten
, die die Behörden zur Bestimmung der Durchimpfungsrate erhalten, werden laut Auskunft des BAG vollständig anonymisiert. Damit lassen sie keine Rückschlüsse auf die einzelnen Personen zu.
Ja, der Eintrag ist freiwillig. Man kann bei der Impfung die Option auf einen elektronischen Impfeintrag ablehnen. Die Impfung wird dann nur im Administrationssystem «onedoc» gespeichert, damit die Geimpften rechtzeitig mit dem richtigen Vakzin nachgeimpft werden. Sie erhalten dann eine Impfbescheinigung, die sie später durch ihren Arzt ins analoge Impfbüchlein übertragen lassen können. Die Daten im IT-Tool «onedoc» werden laut dem BAG nach einem Jahr gelöscht.
5 Kommentare
Mich wundert, dass nirgends etwas steht bezüglich den Covid Postiv befallenen Personen. Gemäss vielen Untersuchungen, z.B. Uniklinik Innsbruck, haben Genesene (wie ich) eine Langzeitimmunität und brauchen keine Impfung. Selbst Biontech Chefin Türeci vermeldete kürzlich, dass ihr Impfstoff mindestens so lange anhält wie die natürliche nach einer Infektion. Würde dies "endlich" als erwiesen aufgenommen, könnte man viel Geld sparen und diese Personen müssten automatisch als immun (also geimpft) gelten. Ich habe dies mehrmals dem BAG gemeldet, doch eine ANtwort erhält man leider nicht.
Sehr geehrte Userin, besten Dank für Ihren Hinweis. Diese Frage beantworten wir im zweiten Artikel, wo die medizinischen Fragen zur Impfung geklärt werden: https://www.beobachter.ch/gesu… (unter der Frage: Sollten sich auch Menschen impfen lassen, die schon an Corona erkrankt sind?). Freundliche Grüsse, Ihre Beobachter-Redaktion
Machen wir uns nichts vor, ein Obligatorium wird gar nicht nötig sein, da viele Firmen wie Fluggesellschaften, die ja privat sind, einen Impfnachweis verlangen werden, wie in den USA schon geschehen.
Es braucht nur noch ein paar Horror Meldungen und Fotos von Särgen mehr, bis sogar die Bevölkerung selbst ein Obligatorium fordert.
Wieviel Wahrheit und Echtheit in diesen Berichten ist, fragt sich ein Grossteil der Bevölkerung gar nicht. Man vertraut blind auf das was uns da serviert wird.
Dabei schreit die ganze Geschichte zum Himmel, soviel Panikmache und Unwahrheiten werden uns da präsentiert!
das ist ja ein netter artikel zu den rechtlichen grundlagen der impfung. gibt es auch einen zu den risiken und nebenwirkungen der impfung?
- welche vorteile hat es, wenn ich mich impfe?
- welche nachteile bringt es mit sich?
Sehr geehrter User, vielen Dank für Ihre Rückfrage. Ja, wir beantworten diese Fragen in diesem Artikel: https://www.beobachter.ch/gesu… Beste Grüsse, Ihr Beobachter Online-Team