Nein, das reicht nicht für alle Situationen. Vollmacht , Vorsorgeauftrag und testamentarische Willensvollstreckung sind zwar alle im weitesten Sinn Vertretungsmöglichkeiten, aber sie decken unterschiedliche Zeitpunkte ab. Mit der Vollmacht können Sie sich bereits vertreten lassen, wenn Sie noch urteilsfähig sind. Grundsätzlich erlischt eine Vollmacht mit dem Tod oder dem Verlust der Urteilsfähigkeit, wenn nicht etwas anderes bestimmt wurde. Sie können in der Vollmacht also ausdrücklich festhalten, dass diese auch im Fall Ihrer Urteilsunfähigkeit weiter gelten soll. Da insbesondere Banken häufig nicht bereit sind, Vollmachten zu akzeptieren, wenn die vollmachtgebende Person urteilsunfähig wird, kann sie zusätzlich einen Vorsorgeauftrag errichten.
Mit dem Vorsorgeauftrag können Sie Regelungen für den Fall Ihrer Urteilsunfähigkeit treffen. In diesem Dokument können Sie festhalten, wer für Sie entscheiden soll, wo Sie leben, wer Ihre Finanzen regeln soll und wer für Sie Verträge abschliessen darf.
Der Auftrag tritt erst in Kraft, wenn Sie dauerhaft urteilsunfähig sind. Zu diesem Zeitpunkt muss man ihn bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (Kesb) einreichen. Die Behörde setzt ihn in Kraft und stellt der vorsorgebeauftragten Person eine Urkunde aus. Damit kann sich diese Person ausweisen und Sie so vertreten. Der Vorsorgeauftrag erlischt mit Ihrem Tod.
Wenn Sie regeln wollen, was nach Ihrem Tod geschieht, müssen Sie ein Testament erstellen . In diesem Dokument können Sie auch einen Willensvollstrecker einsetzen. Dessen Aufgabe ist es, Ihren Nachlass zu verwalten, abzuwickeln und die Teilung vorzubereiten. Er ist an die Vorgaben gebunden, die Sie diesbezüglich in Ihrem Testament gemacht haben.
Wenn Sie mehrere Erben hinterlassen, bilden diese eine Erbengemeinschaft und müssen alle Entscheide einstimmig fällen. Über dieses Einstimmigkeitsprinzip kann sich auch der Willensvollstrecker nicht hinwegsetzen.
Wie erteilt man eine Vollmacht für eine oder mehrere Handlungen, um sich durch eine andere Person vertreten zu lassen? Und was sollte beim Vorsorgeauftrag beachtet werden? Beobachter-Mitglieder erhalten zu diesen und weiteren Angelegenheiten die passende Vorlage.
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