Besser den Führerschein zeigen lassen?
Frage: Ich habe einen Arbeitskollegen, den ich flüchtig kenne, mit dem Auto fahren lassen. Bei einer Polizeikontrolle stellte sich heraus, dass er kein Billett hat. Trifft mich Schuld?
aktualisiert am 4. Dezember 2017 - 08:46 Uhr
Ja. Gemäss Strassenverkehrsgesetz wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, «wer ein Motorfahrzeug einem Führer überlässt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass er den erforderlichen Ausweis nicht hat». Wie es der Wortlaut dieser Bestimmung schon erahnen lässt, ist der Straftatbestand nicht nur bei Vorsatz erfüllt, sondern bereits bei fahrlässigem Ignorieren.
Das heisst: Um sich nicht strafbar zu machen, muss man sich als Halter oder Halterin eines eigenen Fahrzeugs bei der Person, die damit herumfahren möchte, erkundigen, ob sie im Besitz des Ausweises ist. Und zwar bevor man ihr das Fahrzeug überlässt. Kennt man sie nicht gut, sollte man sich den Führerausweis zeigen lassen. Nur bei Freunden oder Familienangehörigen darf man auf deren Aussage vertrauen.
Fazit: Da Sie den Arbeitskollegen nur flüchtig kannten, hätten Sie sich von ihm den Ausweis zeigen lassen müssen.
Droht nach einem Verkehrsdelikt ein Ausweisentzug, hat man Anspruch auf rechtliches Gehör. Beobachter-Mitglieder erfahren, wie sie am besten gegen eine Verfügung Stellung nehmen, wie lange ein Ausweisentzug dauert und was man unter Umständen tun kann, um den Führerschein vorzeitig zurückzuerhalten.
- 1Übersicht zum Verfahren nach einer Verkehrsregelverletzung
- 2Fahrausweisentzug nach leichter Widerhandlung
- 3Wie lange dauert der Ausweisentzug?
- 4Zum Ausweisentzug Stellung nehmen
- 5Vorzeitige Rückgabe nach Ausweisentzug möglich?
- 6Kann man den Zeitpunkt des Ausweisentzugs wählen?
- 7Wie lange bin ich im Administrativmassnahmen-Register (ADMAS) vermerkt?