Bleibt die Garantie bestehen?
Ich habe ein gebrauchtes Handy gekauft, das nun kaputt ist. Die Garantiefrist läuft zwar noch, aber der Hersteller behauptet, sie gelte nur für Erstkäufer. Was nun?
Veröffentlicht am 29. Mai 2020 - 14:16 Uhr
Zwischen Verkäufer und Erstkäufer sind Garantie und Gewährleistungsansprüche klar geregelt: Bei Kaufgegenständen beträgt die Frist in der Regel zwei Jahre. Bei gebrauchten Dingen darf sie auf ein Jahr verkürzt werden, zudem hat der Verkäufer die Möglichkeit, eine Garantie ganz auszuschliessen. Werden Gegenstände – zum Beispiel ein Handy – an Dritte weiterverkauft, ist die Rechtslage allerdings weniger klar.
Einige Experten sind der Meinung, dass Drittkäufer in der Regel keine Garantieleistungen zugute haben und auf das Entgegenkommen der Erstverkäufer angewiesen sind.
«Der Erstverkäufer des Handys haftet bei Mängeln grundsätzlich nur gegenüber dem Käufer, seinem Vertragspartner. Der Drittabnehmer seinerseits hat nur gegenüber dem Zweitverkäufer vertragliche Ansprüche», sagt Jörg Schmid, Rechtsprofessor an der Universität Luzern. Der Drittkäufer kann also nichts direkt vom Verkäufer fordern. Er kann sich nur an den Erstkäufer wenden, der wiederum Ansprüche gegenüber dem Verkäufer geltend machen kann.
Nur wenn es der Erstkäufer und der Drittkäufer ausdrücklich vertraglich vereinbaren, gehen gewisse Garantieansprüche auf den neuen Käufer über. Manchmal ist es dem Verkäufer auch egal, wem er die Garantie leistet. Wenn ein mangelhaftes Gerät zu Verletzungen führt, haftet der Hersteller aber gemäss Produktehaftpflicht in jedem Fall – auch gegenüber dem Drittkäufer.
Die Stiftung für Konsumentenschutz (SKS) sieht es differenziert: «Diese Einschränkungen gelten nur für die Gewährleistungsrechte gemäss Gesetz. Zusätzliche Herstellergarantien hingegen gehen mit dem Gerät auf jeden neuen Käufer über, das muss nicht separat festgehalten werden», sagt Cécile Thomi. Ausnahmen müssten in den AGB erwähnt werden.
«Hat der Zweitverkäufer beim Verkauf auf eine bestehende Garantie hingewiesen, dann ist er ausserdem dafür verantwortlich, dass der Erstverkäufer oder der Hersteller im Schadensfall die Haftung tatsächlich übernimmt», so Thomi. Wird sie abgelehnt, müsse der Zweitverkäufer für den Mangel geradestehen.
Für Konsumentinnen ist also nicht immer klar, was im Einzelfall gilt. «Am besten lassen Sie sich beim Occassionskauf eine laufende Garantie
schriftlich zusichern», rät die SKS.