Darf ich mit dem Beobachter drohen?
Frage: Seit Monaten erhalte ich Rechnungen und Mahnungen von einem Online-Anbieter, den ich nicht mal kenne. Darf ich ihm mit dem «Beobachter» drohen?
aktualisiert am 22. Januar 2019 - 11:32 Uhr
Wenn Sie sicher sind, dass Ihr «Gläubiger» unseriös ist , können Sie gefahrlos damit drohen, an die Medien zu gelangen. Denn wer mit unlauterem Geschäftsgebaren auffällt, muss sich gefallen lassen, dass man die Öffentlichkeit vor ihm warnt. Heikel wird es erst, wenn Sie mehr verlangen, als Ihnen zusteht: Die unrechtmässigen Belästigungen berechtigen nicht etwa zu einer pauschalen Entschädigung. Würden Sie also zusätzlich zum Verzicht auf weitere Inkassomassnahmen 200 Franken für Ihre Umtriebe verlangen, wäre es eine strafrechtlich relevante Nötigung, wenn Sie mit dem Beobachter drohen.
Eine Nötigung begeht unter anderem, wer jemanden unter Androhung ernstlicher Nachteile zu etwas veranlasst – zum Beispiel eine nicht geschuldete Zahlung zu leisten. Aber auch eine geschuldete Leistung auf diesem Weg eintreiben zu wollen, kann nötigend sein; zum Beispiel, wenn die angedrohten Nachteile in keinem vernünftigen Verhältnis zur Forderung stehen.
Also: Weil jeweils die genauen Umstände des Einzelfalls geprüft werden, ist beim Drohen mit der Öffentlichkeit immer Vorsicht geboten. Auf der sicheren Seite sind Sie hingegen, wenn Sie nur damit drohen, sich vom Beobachter beraten zu lassen – das kann nie eine strafbare Handlung darstellen.
Beobachter-Mitglieder erhalten mit dem Merkblatt «Betreibung» nicht nur Infos, wie sie sich gegen eine ungerechtfertigte Betreibung wehren können, sondern auch wie das Verfahren generell abläuft.
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