Kaffeemaschine defekt – wer zahlt?
Frage: Meine neue Espressomaschine hat mich keinen Franken gekostet. Was gilt nun, wenn sie kaputtgeht?
aktualisiert am 13. September 2018 - 18:19 Uhr
Dann haben Sie Pech. Anspruch auf Garantie haben Sie nicht. Die hat nur der Veranstalter des Wettbewerbs gegenüber dem Verkäufer, bei dem er die Maschine bezogen hat – sofern im Kaufvertrag nichts anderes steht. Deshalb können Sie vom Verkäufer nichts verlangen, weil Sie keine vertragliche Beziehung zu ihm haben.
Der Wettbewerbsveranstalter muss für Mängel ebenfalls nicht geradestehen, denn er hat Ihnen die Maschine geschenkt. Natürlich nicht aus reiner Grosszügigkeit – er kommt durch den Wettbewerb an Personendaten: Namen, Mailadressen, Alter, Kaufkraft und Interessen der Teilnehmer. Das ermöglicht Firmen, gezielt Werbung zu platzieren. Der Veranstalter muss nur Garantie gewähren, wenn er das versprochen hat. Doch in der Regel steht in Wettbewerbsbedingungen nichts dazu.
Stellen Sie fest, dass ein gekaufter Gegenstand mangelhaft ist, müssen Sie als Konsument prüfen, welche Rechte Sie haben. Mehr dazu sowie zu Garantiefristen lesen Sie als Beobachter-Mitglied im Merkblatt «Garantie (Gewährleistung)». Mit dem Musterbrief «Mängelrüge» können Sie überdies ganz bequem Ihre Forderung um Ersatz an den Verkäufer stellen.