Gutschein abgelaufen – oder doch nicht?
Coop Pronto wollte einen angeblich abgelaufenen Gutschein nicht annehmen. Ein wenig Hartnäckigkeit zahlte sich aus.
Veröffentlicht am 24. Juni 2019 - 11:32 Uhr
Stefan Werren wollte an einer Coop Pronto-Filiale im Aargau seinen etwa vier Jahre alten Gutschein einlösen. Doch der Verkäufer erwiderte, dieser sei abgelaufen.
Die gesetzliche Verjährungsfrist für sogenannte Schuldverhältnisse beträgt jedoch fünf oder zehn Jahre. Demnach können Gutscheine für Restaurants, Massagen und allerlei Waren bis zu fünf Jahre einlösbar sein, solche für Hotelübernachtungen, Reisen, Theater, Konzerte, Kino, Ballonfahrten, Thermalbad-Eintritte und Fahrstunden bis zu zehn Jahre. Stefan Werrens Gutschein müsste also noch gültig sein.
Doch bei Coop verfallen Geschenkkarten bereits nach drei Jahren. Die dreijährige Frist beginnt mit jeder Wiederaufladung neu.
Dauer |
Geschäft |
unbegrenzt |
Manor Modissa Globus1 |
7 Jahre |
H&M2 |
5 Jahre |
Media-Markt3 Migros (inkl. aller Töchter wie Ex Libris, OBI, ...) Orell Füssli Thalia |
3 Jahre |
Coop4 (inkl. aller Töchter wie Fust, Interdiscount, ...) |
2 Jahre |
Jelmoli PKZ2 Smartbox |
1 Jahr |
Geschenkparadies.ch5 Geschenkidee.ch6 Conforama7 |
1 Gemäss der Kartenrückseite und den AGB beträgt die Gültigkeitsdauer 24 Monate; aber laut Globus bleibt das Guthaben «ohne Einschränkungen verfügbar».
2 Mit jeder Transaktion (Einlösung oder Wiederaufladung) beginnt die Frist neu.
3 Mit jeder Kontobewegung (Aufladung, Einlösung, Saldoabfrage) beginnt die Frist neu.
4 Mit jeder Wiederaufladung beginnt die Frist neu.
5 Erlebnisgutscheine 1 Jahr, Wertgutscheine 3 Jahre, Verlängerung kostenlos möglich während Laufzeit.
6 Kostenlose Verlängerung um 1 Jahr möglich bis 3 Monate nach Ablauf.
7 Nach Ablauf werden jeden Monat 5 Franken als «Verwaltungskosten» abgebucht.
Was gilt denn nun? Gutscheine sind im Gesetz nicht spezifisch geregelt. Nach welcher Zeit sie ablaufen, kann rechtlich gesehen auf zwei Arten interpretiert werden. Auch die Schweizer Gerichte haben sich nicht klar positioniert.
Beobachter-Beraterin Katharina Siegrist erklärt, wie einerseits Detailhändler argumentieren: Gutscheine haben aus deren Sicht keine Verjährungsfrist, sondern eine Gültigkeitsdauer. Diese kann durch einen Vertrag angepasst werden. Die Anpassung kann dann unter anderem in den AGBs festgehalten werden.
Das Beobachter-Beratungszentrum vertritt andererseits die Position, die fünf- beziehungsweise zehnjährige Verjährungsfrist dürfe nicht gekürzt werden.
Stefan Werren wandte sich mit einem eingeschriebenen Brief an den Kundendienst von Coop und verwies auf die Verjährungsfristen. Ohne Erfolg. Die Antwort: Die Gültigkeitsdauer von Gutscheinen könne aufgrund der Vertragsfreiheit frei gewählt werden. Daraufhin schrieb Stefan Werren den Beobachter an.
Erst nachdem dieser bei der Coop Mineralöl AG – zu der Coop Pronto gehört – nachgefragt hatte, war sie bereit, den Gutschein zu reaktivieren. «Es bleibt natürlich trotzdem ein bitterer Nachgeschmack, da Coop nicht bereits von Anfang an kulant gewesen ist», erklärt Stefan Werren.
Je nach Inhalt des Gutscheins gelten verschiedene Verjährungsbestimmungen. Beobachter-Mitglieder erhalten im Merkblatt «Gutscheine» Tipps, bis wann sie einen Voucher spätestens einlösen sollten und ob dieser noch gültig ist, wenn das Geschäft den Besitzer gewechselt hat.
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