Der Trick mit den Dauer-Aktionspreisen
Die Vorschriften für angebliche Sonderangebote sind noch lockerer geworden. Der Beobachter zeigt, wie Preisvergleiche möglich bleiben.
Veröffentlicht am 18. Februar 2025 - 15:00 Uhr
Das Samsung Galaxy für 499 statt 649 Franken. Oder ein Kilo Marroni für nur Fr. 6.65 statt Fr. 9.50: Da jubelt das Konsumentenherz. «Vorher war der Preis höher, da kann ich profitieren», denken viele und schlagen vielleicht eher zu. Und lassen so die Kassen der Shops klingeln.
Damit es Anbieter mit diesem Mechanismus nicht übertreiben, schiebt ihnen die Preisbekanntgabeverordnung (PBV) verschiedene Riegel.
Aktion auf immer und ewig
So durften sie bis vor kurzem eine Aktion nur halb so lange anpreisen, wie der normale Preis vorher galt. Und das maximal für zwei Monate. Wenn das Smartphone also vier Monate lang 649 Franken gekostet hatte, durfte es der Shop während zweier Monate als «499 statt 649 Franken» anschreiben. Und danach einfach mit «499 Franken».
Seit Januar 2025 fällt diese Zeitlimite weg, der Bundesrat hat die Verordnung geändert. Nun kann ein Shop das Smartphone für immer und ewig mit «499 statt 649 Franken» anpreisen. Einzige Voraussetzung: Er hat es irgendwann einmal während 30 Tagen für 649 Franken angeboten.
«Intransparenz und Schein-Aktionen»
Der Stiftung für Konsumentenschutz gefällt das nicht: «Die neue Regelung öffnet Tür und Tor für Intransparenz und Schein-Aktionen. Für Konsumentinnen und Konsumenten bedeutet sie, dass auf Preisvergleiche bei Rabatten kaum mehr Verlass ist», schreibt Geschäftsleiterin Sara Stalder.
Der gleichen Meinung waren der Bundesrat und auch die Rechtskommission des Ständerats. Beide wollten die Motion der FDP von 2021 ablehnen, die die neuen Regeln fordert. Doch National- und Ständerat waren für die Motion.
«Die Leute werden sich weniger auf Aktionen verlassen und vor dem Kauf die Preise vergleichen.»
Amt für Wirtschaft und Arbeit, St. Gallen
Aber wie sehen das jene Stellen, die jeden Tag mit der PBV arbeiten müssen? In jedem Kanton gibt es eine Behörde, der man Verstösse gegen die PBV melden kann.
In St. Gallen etwa ist man entspannt: «Die Leute werden sich weniger auf Aktionen verlassen und vor dem Kauf die Preise vergleichen», sagt das Amt für Wirtschaft und Arbeit. Im Detailhandel ist das meistens gut möglich.
Und ohnehin: Schauen, wie viel ein Produkt bei der Konkurrenz kostet, ist immer noch das Einfachste, um nicht auf überrissene Preise reinzufallen (Beobachter-Merkblatt). Online geht das bequem über Plattformen wie zum Beispiel Toppreise.ch.
Hinweis: Dieser Artikel wurde erstmals am 1. November 2024 veröffentlicht.
3 Kommentare
Und Wertfreigrenze ändern! Unser Bundesrat ändert mir ein bischen zuviel und zwar nicht zu gunsten der Bevölkerung.
In der Schweiz haben wir keine Korruption. Wir haben einfach den Lobbyismus. Es kann doch niemals im Interesse des Konsumenten sein, dass ich jetzt auch noch vor jedem Kauf die Toppreise app öffnen muss um zu vergleichen, ob das Joghurt jetzt wirklich Aktion ist oder nicht. Gerade bei solchen Aktionen kommt mir immer wieder der Spruch in Sinn: Demokratie bedeutet, dass man die Politiker auswählen kann, von denen man über den Tisch gezogen wird..
Ausgerechnet. Schon bis jetzt haben sich etliche Anbieter nicht an die Regeln gehalten und mit Mondpreisen gearbeitet. Unechte Aktionen sind gang und gäbe, leider kaum zu beweisen. Man hätte verschärfen müssen und nicht lockern. Ich bin entsetzt. Aktionspreise mit Rabatten von 50% sind sowieso unglaubwürdig. Habe selber lange im Detailhandel gearbeitet und weiss, wie der Hase läuft. Das Parlamend und die FdP sollten sich schämen. Aber es ist typisch. Die FdP will ja auch am liebsten alle Bestimmungen über die Ladenöffnungszeiten abschaffen.