Was gut gemeint ist, kann manchmal böse enden. Das musste auch ein Mann aus dem Kanton Bern erfahren: Der 63-Jährige wollte Anfang März andere Nutzer vor einem möglicherweise betrügerischen Angebot auf Facebook warnen. So schrieb er unter das Angebot einer Frau, die eine Autobahnvignette zum Preis von 37 statt 40 Franken verkaufen wollte, die User sollten das Profil der Anbieterin prüfen. 

Gegenüber dem «Blick» erklärte er seine Beweggründe: Er sei in anderen Facebook-Gruppen Administrator und habe darum ein geübtes Auge, wie man möglichen Betrügern auf die Schliche kommt. So fand er auf dem Profil der Vignetten-Anbieterin diverse Gewinnspiele für Vignetten, es fehlten Hinweise, woher die Frau komme und wer sie sei. Zudem habe sie Rückfragen aus der Community nicht beantwortet. Für ihn alles Zeichen dafür, dass es sich um ein Fake-Profil handeln könnte.

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Als ein User auf die erste Warnung hin fragte, was er damit meine, ergänzte der 63-Jährige: «Ist Betrug.» 

400 Franken Busse, 500 Franken Gebühren – wegen Beleidigung

Das kam den Berner nun teuer zu stehen. Denn tatsächlich steckte hinter dem Profil eine echte Frau: «Ich habe mich dummerweise mit einer Juristin angelegt», sagt der Mann. Es war eine Gerichtsschreiberin aus dem Kanton Aargau. Und sie fackelte nicht lange: Sie zeigte den 63-Jährigen wegen übler Nachrede an. Der Mann muss nun 900 Franken zahlen: 400 Franken Busse und 500 Franken Gebühren. Sollte er nochmals wegen übler Nachrede angezeigt werden, muss er zudem eine bedingt ausgesprochene Busse über 2100 Franken zahlen.

Welche Kommentare sind strafbar?

Dass soziale Medien kein rechtsfreier Raum sind, ist hinlänglich bekannt. Dennoch landen da und dort mal unbedachte Äusserungen, Beleidigungen «Gottverlassene Miststücks» Warum Beleidigungen im Netz so problematisch sind oder Posts auf Facebook oder Instagram. Auch gezielte Angriffe auf bestimmte Personengruppen – auch bekannt unter dem Stichwort Hatespeech – sind keine Seltenheit. Und diese können reale juristische Folgen nach sich ziehen.

Wer sich etwa auf Onlineplattformen abfällig über seinen Chef äussert, verletzt die Treuepflicht und kann fristlos entlassen werden. Auch wenn jemand eine Person verunglimpft, die in der Öffentlichkeit steht – etwa eine Politikerin oder einen Politiker –, fällt das unter Umständen nicht unter die Meinungsäusserungsfreiheit. Einen Bundesrat etwa als «kriminellen Volksverräter» zu titulieren, kann als ehrverletzende Aussage betrachtet werden und eine Strafe zur Folge haben.

Vor welchen fünf weiteren Sünden man sich auf Social Media in Acht nehmen sollte, lesen Sie in diesem Artikel Von Ehrverletzung bis Urheberrecht Die 7 Sünden auf Social Media .