Sommer, Sonne und Tzatziki. Etwas wehmütig steht die vierköpfige Familie Meyer – die eigentlich anders heisst – an einem Samstagnachmittag am Flughafen in Athen. Die Sommerferien in Griechenland waren traumhaft.

Alle freuen sich aber auch aufs Daheim in Zürich. Am Abend will man den vierzigsten Geburtstag einer Freundin feiern, und die fünfjährige Tochter kann es kaum erwarten, am Montag mit dem Kindergarten zu starten.

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Erst mal ab ins Hotel

Doch daraus wird nichts. Die Swiss annulliert den Flug. Einen Ersatzflug gibt es erst am Montag. Den Meyers bleibt nichts anderes übrig, als ein Taxi zu nehmen und sich in einem Hotel einzuquartieren.

Immerhin: Gemäss EU-Fluggastverordnung können Passagiere bei der Airline eine Entschädigung geltend machen, wenn ihr Flug annulliert wurde. Die Höhe ist abhängig von der Anzahl Flugkilometer. Bei der Strecke von Athen nach Zürich macht das 400 Euro pro Person.

Genau das fordern die Meyers. Swiss antwortet zwei Monate später. Der Flug sei annulliert worden, weil «ein elektrisches Anschlusssystem für die Stromversorgung offensichtliche Anzeichen von Feuer» zeigte, steht in einer E-Mail. Man sei aber bereit, die Taxi- und die Hotelkosten im Umfang von 570 Euro zu übernehmen.

Europäischer Gerichtshof ist streng

Zwar heisst es in der EU-Fluggastverordnung, dass Airlines keine Entschädigungen zahlen müssen, wenn die Annullierung auf «aussergewöhnliche Umstände» zurückgeht. Für den Europäischen Gerichtshof, der die Bestimmung auslegt, gelten technische Defekte, wie sie bei Flugzeugen gelegentlich auftreten können, aber nicht als solche. Es braucht schon mehr; technische Probleme aufgrund von Fabrikationsfehlern, Sabotageakten oder Terrorismus. 

Vom Beobachter konfrontiert, antwortet die Medienstelle der Swiss. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, wonach technische Mängel nur selten als aussergewöhnliche Umstände gelten, sei für die Gerichte in der Schweiz nicht verbindlich.

Anwalt empfiehlt Anzeige

Rolf Metz ist Anwalt und Reiserechtsexperte. Er weiss, wie schwierig es ist, die EU-Fluggastverordnung in der Schweiz durchzusetzen. Die Gerichte in Basel und Bülach, also dort, wo die Swiss ihre Sitze hat, würden die Verordnung nur zurückhaltend anwenden. «Das spielt den Fluggesellschaften in die Hände.» 

Anwalt Metz empfiehlt Betroffenen, eine Anzeige beim Bundesamt für Zivilluftfahrt (Bazl) zu machen. Dieses kann die Airlines aber nicht zur Zahlung zwingen. «Wenn der Abflugort in der EU ist, kann man die Entschädigung auch dort geltend machen. Dann kommt die strengere Praxis des Europäischen Gerichtshofes zur Anwendung.»

Passagiere aus der Schweiz sind also schlechtergestellt als Passagiere aus der EU. Das sieht auch Familie Meyer so. Ein Verfahren im Ausland ist ihnen zu aufwendig. Sie kämpfen nicht weiter.

Inkassofirmen, die Entschädigungen eintreiben

Wollen Sie Ihren Anspruch nicht selbst durchsetzen, können Sie sich auch an eine spezialisierte Inkassofirma wenden, etwa an:

Diese Firmen verlangen zwischen 20 und 50 Prozent Provision.