Der Chef der Regionalpolizei St. Gallen soll Anfang August alkoholisiert einen Unfall verursacht haben. Dabei kollidierte er mit drei abgestellten Anhängern, mit einem davon frontal, und verletzte sich leicht.

Er war zu dem Zeitpunkt ausser Dienst, wie die Medienstelle der Kantonspolizei St. Gallen bestätigt. Wie viel Promille er im Blut hatte, ist noch unbekannt, zudem gilt für ihn die Unschuldsvermutung.

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Mehrere Verfahren eröffnet

Gegen den Leiter der Regionalpolizei wurde nun ein Strafverfahren eröffnet, das von einer ausserkantonalen Staatsanwaltschaft geführt wird. Dies sagt Simon Hofacher, der Personalleiter der Kantonspolizei St. Gallen, zum «St. Galler Tagblatt».

Dazu kommt ein Administrativverfahren durch das Strassenverkehrsamt und ein internes personalrechtliches Verfahren, das gemäss dem kantonalen Personalgesetz vorgesehen ist. Dieses regelt das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals, zu dem auch die Polizistinnen und Polizisten gehören.

Der Chef der St. Galler Regionalpolizei prallte gegen mehrere Anhänger und wurde wurde beim Unfall leicht verletzt.

Der Fahrer prallte gegen mehrere Anhänger – und verletzte sich.

Quelle: Kantonspolizei St. Gallen

Kündigung gefordert

Stimmen aus der Bevölkerung fordern nun eine Kündigung oder gar eine fristlose Entlassung. Und auch die St. Galler SVP und SP finden gegenüber dem Ostschweizer Fernsehsender TVO: Als Chef der Regionalpolizei sei der Verunfallte nicht mehr glaubwürdig.

Doch wäre eine fristlose Entlassung eines Polizisten arbeitsrechtlich möglich, wenn er in seiner Freizeit betrunken Auto fährt? Allgemein sei dies in ausserordentlichen Fällen denkbar, wenn ein wichtiger Grund vorausgesetzt ist, so Roger Rudolph, Professor für Arbeits- und Privatrecht an der Universität Zürich.

«Für eine korrekte Beurteilung des vorliegenden Falls fehlen aber die konkreten Umstände und Hintergründe. Zudem kann das bisherige Verhalten eine Rolle spielen.»

«Für Kündigungen im öffentlichen Dienst braucht es einen ausreichenden sachlichen Grund.»

Eine tiefere Hürde gibt es für eine ordentliche Kündigung. «Generell gilt für Kündigungen im öffentlichen Dienst, dass es einen ausreichenden sachlichen Grund braucht. Das kann in Ausnahmefällen auch das private Umfeld betreffen.»

Vorfälle in Freizeit können auch gelten

Das St. Galler Personalrecht (Art. 21) sieht ausdrücklich vor, dass der sachliche Grund auch vorliegen kann, wenn es um ein schwerwiegend schuldhaftes Verhalten ausserhalb des Arbeitsverhältnisses geht, das mit diesem offensichtlich nicht vereinbar ist.

Schlussendlich entscheidet das St. Galler Sicherheits- und Justizdepartement darüber, ob ein solcher sachlicher Grund vorliegt. Oder ob der Leiter der Regionalpolizei seine Stelle behalten darf.