Was soll das heissen, Herr Doktor?
Ärzte erklären oft zu viel und erst noch völlig unverständlich. Was Patienten wirklich wissen müssen – und wie der Arzt es ihnen sagen soll.
aktualisiert am 20. Oktober 2021 - 11:24 Uhr
Senkt ein Arzt den Blick und die Stimme, verheisst das selten Gutes: «Wir haben bei Ihnen einen Adnexbefund festgestellt und schlagen eine Laparoskopie vor.» Verstehen Sie da auch nur Bahnhof und denken «was habe ich»? Dann geht es Ihnen wie vielen anderen Patientinnen und Patienten.
Im erwähnten Beispiel will der Arzt seiner Patientin erklären, dass er in ihrem Unterleib eine Eierstockentzündung festgestellt hat und zur Abklärung eine Bauchspiegelung vornehmen will. Unter dem Schock einer schlimmen Diagnose, aus Angst oder häufig auch aus falsch verstandenem Respekt trauen sich manche Patienten kaum nachzufragen, wenn sie etwas nicht richtig verstanden haben. Dabei steht ihnen das ausdrücklich zu.
Ein Arzt muss sich genügend Zeit nehmen, um einen Patienten umfassend aufzuklären. Nur so kann dieser rechtlich gültig in eine Behandlung oder Operation einwilligen. Weil sie Reklamationen fürchten und aus Angst vor Klagen und Haftungsprozessen lassen viele Spitäler und Ärzte ihre Patienten oft mehrseitige Einwilligungsformulare unterschreiben, auf denen alle nur erdenklichen Folgen und Nebenwirkungen minutiös aufgelistet sind – und überfordern die Betroffenen mit der Menge an Information ebenso wie mit Fachchinesisch. Denn Ärzte vermitteln oft Informationen, die ein Patient nicht versteht, nicht braucht oder nicht verarbeiten kann.
Nur ein korrekt aufgeklärter Patient kann sein Recht auf Selbstbestimmung wahrnehmen und sich für oder gegen eine Behandlung entscheiden. Deshalb ist die ärztliche Aufklärungspflicht heute rechtlich vorgeschrieben: Unterlässt der Arzt die Aufklärung oder nimmt er sie unsorgfältig vor, macht er sich strafbar – selbst wenn die Therapie erfolgreich ist und der Patient keinen Schaden erleidet.
Zwingend aufgeklärt werden muss über die Diagnose, die empfohlene Therapie und wie dringlich sie begonnen werden sollte. Zusätzlich vorgeschrieben ist die Aufklärung über alternative Behandlungsmethoden, die Risiken der empfohlenen Behandlung, ihren voraussichtlichen Verlauf, über die Heilungsprognose mit und ohne Behandlung sowie über die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit . Ist der Arzt nicht sicher, ob die Behandlung von der Krankenkasse übernommen wird, muss er den Patienten darauf hinweisen. Aufgeklärt werden muss auch über unerwünschte Nebenwirkungen von Medikamenten.
Grundsätzlich ist es der für die Behandlung zuständige Arzt, der den Patienten informieren muss. Er darf dies an einen anderen Arzt delegieren, aber nur, wenn dieser die notwendigen Qualifikationen hat. Deshalb müssen verschiedene an einer Behandlung beteiligte Spezialärzte einzeln über ihren Teil der Behandlung Auskunft geben. Nicht zulässig ist es, ein Aufklärungsgespräch einer medizinischen Hilfskraft, zum Beispiel aus der Pflege, zu überlassen.
Die Aufklärung eines Patienten muss mündlich erfolgen – und zwar der Situation des Patienten angepasst und in einer für Laien verständlichen Sprache. Statt von einem Colon irritabile sollte der Mediziner besser von einem Reizdarm sprechen, Haarausfall klingt verständlicher als Alopezie, und eine Appendizitis ist schlicht ein entzündeter Blinddarm. Beherrschen Patientinnen und Patienten die Landessprache nur ungenügend, muss der Arzt einen ausgebildeten Dolmetscher beiziehen.
In vielen Spitälern und Praxen werden detaillierte und zum Teil aufwendig illustrierte Informationsbroschüren abgegeben, was viele Patienten sehr schätzen. Allerdings ersetzen solche Broschüren niemals eine mündliche Aufklärung. Das gilt auch für Demonstrationsfilme, von denen manche Spitäler Gebrauch machen.
Der Patient muss die Möglichkeit haben, Fragen zu stellen – und sich seinen Entscheid in Ruhe zu überlegen. Als Faustregel gilt: Je schwerer der Eingriff, desto länger sollte man Bedenkzeit haben. Bei ambulanten, kleinen Eingriffen kann das Gespräch gleichentags stattfinden, bei stationären, risikoreichen Behandlungen sollte es dagegen mindestens drei Tage vor der Operation angesetzt werden.
Selbstverständlich haben diese Vorgaben in einem Notfall keine Gültigkeit. Ist eine Behandlung so dringend, dass bei Verzögerungen das Leben oder die Gesundheit des Patienten gefährdet würde, darf der Arzt auf eine Aufklärung verzichten und die Behandlung ohne Einwilligung des Patienten durchführen. Kann sich der Patient nicht äussern, etwa weil er bewusstlos ist, muss der Arzt versuchen herauszufinden, ob die geplante Behandlung dem mutmasslichen Willen des Patienten entspricht – zum Beispiel, indem er mit Angehörigen oder dem Hausarzt spricht.
Der Arzt muss beweisen, dass ein Aufklärungsgespräch stattgefunden hat. Deshalb sollten Patienten die ihnen vorgelegten Einwilligungsformulare gut durchlesen und erst unterschreiben, nachdem sie mit dem Arzt haben sprechen können und wenn sie wirklich alles verstanden haben. Zudem sollten Patienten darauf bestehen, dass man ihnen eine Kopie des unterschriebenen Formulars aushändigt.
Diese Regeln zur ärztlichen Aufklärungspflicht gelten übrigens auch bei der Behandlung von minderjährigen Patienten. Ist ein Jugendlicher urteilsfähig, darf er selber darüber entscheiden , ob er sich einer Behandlung unterziehen möchte. Der Arzt muss ihn aufklären und seinen Willen respektieren – auch dann, wenn sich dieser Wille nicht mit demjenigen der Eltern deckt.
Jugendliche können verlangen, das Gespräch mit dem Arzt unter vier Augen zu führen, also ohne Eltern. Kinder und Jugendliche sind urteilsfähig, wenn sie geistig genügend reif sind, um die Tragweite einer Behandlung erkennen und abwägen zu können. In der Praxis gelten Teenager ab 13 Jahren bezüglich einfacher medizinischer Handlungen als urteilsfähig.
Nicht alle Patienten haben das gleiche Informationsbedürfnis. Es gehört ebenso zum Selbstbestimmungsrecht, auf eine detaillierte Aufklärung zu verzichten. Allerdings hält das Bundesgericht fest, dass ein solcher Verzicht nur gültig ist, wenn der Patient zuvor «eine minimale Information» erhalten habe – und zwar darüber, dass der Eingriff notwendig und mit Risiken verbunden ist.
Ärzte und Pflegende dürfen Angehörigen grundsätzlich keine Auskunft über den Gesundheitszustand eines Patienten geben – weder telefonisch noch persönlich . Dabei spielt es keine Rolle, wie nahe diese Personen jemandem stehen oder ob sie mit dem Patienten verheiratet oder verwandt sind.
Informationen dürfen nur erteilt werden, wenn der Patient ausdrücklich damit einverstanden ist. Kann er seinen Willen nicht äussern, weil er zum Beispiel in der Narkose liegt, müssen die Ärzte aufgrund der konkreten Umstände ermitteln, ob er mit einer Auskunftserteilung an eine bestimmte Person einverstanden wäre.
Daher ist es ratsam, bei einem Eintritt ins Spital Angehörige als auskunftsberechtigte Vertrauenspersonen zu bezeichnen. Dies lässt sich auch in einer Patientenverfügung gegenüber dem Hausarzt machen.
Auch über Jugendliche darf der Arzt nicht einfach Informationen an die Eltern weitergeben. Sind Jugendliche urteilsfähig und wünschen sie, dass die Eltern gewisse Details nicht erfahren, muss der Arzt diesen Wunsch respektieren. In diesem Fall haben die Eltern auch kein Einsichtsrecht in die Krankenakte.
2 Kommentare
Das ist eben der "wunde Punkt" in der Ausbildung von Ärzten und Ärztinnen - egal welcher Spezialisierung -: kein Diplom ist ein Garant für "effektive Berufseignung", betreffend Empathie, Persönlichkeits- und Charakterstärke, Kommunikation, Sprache, Umgangsformen! Wann wird das endlich geändert in den Ausbildungs-Prioritäten?