Arbeitszeiterfassung
Veröffentlicht am 3. August 2017 - 15:18 Uhr
Zum Schutz der Arbeitnehmenden definiert das Arbeitsgesetz (ArG) Höchstarbeitszeiten, Mindestruhezeiten und Pausen. Die Einhaltung dieser Vorschriften wird von den kantonalen Behörden (Arbeitsinspektorate) überwacht. Um diese Kontrolle zu gewährleisten, sind die Arbeitgeber verpflichtet, die Arbeitszeiten der Angestellten zu erfassen und schriftlich festzuhalten. Insbesondere muss erfasst werden, wann die Angestellten die Arbeit aufnehmen, von wann bis wann sie in die Mittagspause gehen und wann sie die Arbeit beenden.
Die Pflicht zur genauen Erfassung trifft grundsätzlich den Arbeitgeber. Dieser kann die Pflicht aber auch auf den Arbeitnehmer übertragen. Von der systematischen Arbeitszeiterfassungspflicht gibt es Ausnahmen – insbesondere gibt es seit dem 1.1.2016 gewisse Erleichterungen für Personen, die über ihre Arbeitszeit weitgehend selber entscheiden können. Auch die oberste Führungsspitze eines Unternehmens ist der Arbeitszeiterfassungspflicht nicht unterstellt.
In wirtschaftlich schwierigen Zeiten kann es sein, dass der Arbeitgeber Sie zu Mehrarbeit verpflichtet. Oder umgekehrt: Er weist Ihnen weniger Arbeit zu, und Sie kommen auf Minusstunden. Als Beobachter-Mitglied erfahren Sie, was rechtlich in Bezug auf die Arbeitszeit gilt und in welchen Fällen man sich wehren kann.