Rechtslexikon

Lohn


Veröffentlicht am 4. August 2017 - 16:08 Uhr

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Wer im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses tätig ist, hat Anspruch auf denjenigen Lohn, «der verabredet oder üblich oder durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt ist» – so die Regelung im Gesetz. Einen Minimal- oder Durchschnittslohn definiert das Gesetz nicht. Die Höhe des Lohnes wird vielmehr zwischen den Arbeitgebenden und den Arbeitnehmenden ausgehandelt.

Wie oben angedeutet, kann jedoch ein Gesamtarbeits- oder Normalarbeitsvertrag einen Minimallohn vorsehen, der nicht unterschritten werden darf.

In den meisten Fällen wird ein Zeitlohn vereinbart, also zum Beispiel ein fester Lohn pro Monat. Denkbar ist aber auch eine Bezahlung pro Stunde oder pro Tag. Erlaubt ist auch, den Lohn zumindest teilweise von der erbrachten Leistung abhängig zu machen. Bei der Provision beispielsweise geht es um eine Vergütung, die von den Geschäften abhängt, die der Angestellte abgeschlossen oder vermittelt hat (in der Regel Prozent des Verkaufserlöses). Auch der Akkordlohn ist ein Leistungslohn. Hier wird der Lohn aber nach Anzahl vom Arbeitnehmer angefertigten Einheiten (Produkte) bemessen.

Zum vertraglich vereinbarten Lohn können auch freiwillige Zusatzleistungen hinzukommen, die der Arbeitgeber nach seinem Gutdünken je nach Geschäftsgang ausrichtet oder auch, wenn er mit dem Arbeitnehmer besonders zufrieden ist. Ausbezahlt werden solche Zuwendungen unter dem Titel Gratifikation, Leistungsprämie oder Bonus, üblicherweise zu Weihnachten oder zum Ende des Geschäftsjahres. Solche Leistungen können allerdings auch zum geschuldeten Lohnbestandteil werden, wenn sie regelmässig und vorbehaltlos in bestimmter Höhe über mehrere Jahre ausgerichtet werden. Keine freiwillige Gratifikation, sondern ein fester Lohnbestandteil ist daher zum Beispiel der 13. Monatslohn.

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