Die Lohnhöhe ist Bestandteil des Arbeitsvertrages. Im gegenseitigen Einverständnis kann der Arbeitsvertrag jederzeit geändert werden. So sind Lohnerhöhungen von heute auf morgen ohne weiteres möglich und natürlich auch willkommen. Bei Lohnreduktionen kann jedoch das Einverständnis des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin nicht vorausgesetzt werden. In diesem Fall muss der Arbeitgeber die Kündigungsfrist einhalten, bevor der tiefere Lohn zum Tragen kommt. Man nennt dies eine Änderungskündigung. Lohnkürzungen per sofort oder gar rückwirkend müssen also nicht akzeptiert werden. Droht der Arbeitgeber mit Kündigung, weil der Arbeitnehmer einer sofortigen Lohnreduktion nicht zustimmt, wäre dies missbräuchlich.