Rechtslexikon

Teilzeitarbeit


Veröffentlicht am 7. August 2017 - 10:27 Uhr

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Gemäss Definition des Bundesamtes für Statistik gilt als teilzeiterwerbstätig, wer im Rahmen seiner Haupterwerbstätigkeit einen Beschäftigungsgrad von weniger als 90 Prozent der betrieblichen Normalarbeitszeit aufweist.

Teilzeitarbeit ist in der Schweiz sehr beliebt, Tendenz steigend. Laut Arbeitskräfteerhebung 2014 ist der Anteil der Teilzeiterwerbstätigen von 31,7 Prozent im Jahr 2004 auf 36,0 Prozent im Jahr 2014 gestiegen. Teilzeitarbeit ist aber nach wie vor hauptsächlich Frauensache. 59,2 Prozent der erwerbstätigen Frauen arbeiten Teilzeit. Bei den Männern sind es lediglich 15,9 Prozent.

Teilzeitbeschäftigte sind grundsätzlich Arbeitnehmer mit den gleichen Rechten und Pflichten wie das Vollzeitpersonal. Das Obligationenrecht macht keine Unterschiede zwischen Teilzeit- und Vollzeitangestellten. Trotzdem sind Teilzeitbeschäftigte gelegentlich benachteiligt, haben weniger Aufstiegschancen, werden häufig mit schwankendem Pensum beschäftigt oder sind im Stunden- statt Monatslohn bezahlt. Spürbare Nachteile gibt es auch bei der betrieblichen Altersvorsorge.

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