Rechtslexikon

Verein


Veröffentlicht am 16. März 2020 - 10:16 Uhr

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Für Juristen ist der Verein eine personenbezogene Körperschaft zur Verfolgung nichtwirtschaftlicher Zwecke, die ein kaufmännisches Unternehmen betreiben kann und für deren Verbindlichkeiten – vorbehältlich einer anderen statutarischen Regelung – ausschliesslich das Vereinsvermögen haftet. Für juristische Laien bietet der Verein ganz einfach eine Plattform, um mit anderen Menschen ein bestimmtes Ziel zu erreichen, sich für ein gemeinsames Projekt einzusetzen oder Geselligkeit in vertrauter Runde zu erleben. Ein Verein entsteht schneller, als man denkt. Es braucht dazu keinen Verwaltungsakt und auch keine Eintragung in einem Register. Der Verein entsteht nämlich, sobald mindestens zwei Gründungsmitglieder die künftigen Vereinsstatuten angenommen haben. In diesen Statuten muss nur der Wille zum Ausdruck kommen, als Verein zu bestehen. Das heisst: Die Statuten müssen vor allem über den Vereinszweck Aufschluss geben. Auch die finanziellen Mittel des Vereins und die Organisation können die Gründer in den Statuten regeln. Das ist aber nicht zwingend, denn das Vereinsrecht enthält dazu bereits eine Regelung.

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Auch wenn es für eine Vereinsgründung nicht viel braucht, gilt es, einige Formalitäten zu beachten. Beobachter-Mitglieder erfahren alles rund ums Vereinsleben, welche Gesetzesbestimmungen zwingend in den Statuten verankert sein müssen und wie Konflikte im Verein am besten gelöst werden.