Wie kündigt man korrekt?
Wenn das Mietverhältnis zu Ende geht: Was Mieter und Vermieter beachten müssen, um rechtsgültig aus ihrem Vertrag auszusteigen – und wie sich Mieter gegen eine Kündigung zur Wehr setzen können.
aktualisiert am 15. Mai 2024 - 18:01 Uhr
Mieter wie auch Vermieter unterliegen hinsichtlich der Wohnungskündigung immer wieder gängigen Rechtsirrtümern: Oft halten sie sich nicht an die zwingenden Vorschriften des Mietrechts. Die Konsequenzen haben manch einen schon fürchterlich geärgert oder gar in eine Notlage gebracht. Wer sich vor Ärger schützen will, muss sowohl Mietvertrag als auch Gesetz bei der Auflösung des Mietverhältnisses genau beachten. Hier das Wichtigste in Kürze:
Formvorschriften für den Mieter
Die Kündigung hat immer schriftlich zu erfolgen, aus Beweisgründen sollte sie eingeschrieben verschickt werden.
Damit sie rechtens ist, muss sie von jedem einzelnen Mieter unterschrieben werden, was zum Beispiel bei Wohngemeinschaften oder Konkubinatspaaren wichtig ist.
Bei Ehepaaren, die zusammenwohnen, muss die Kündigung sogar von beiden Ehegatten unterzeichnet werden, auch wenn nur einer den Vertrag abgeschlossen hat.
Formvorschriften für den Vermieter
Die Kündigung durch den Vermieter hat auf einem vom Kanton genehmigten Formular zu erfolgen, ansonsten ist sie nichtig. Auch der Vermieter sollte die Kündigung aus Beweisgründen per Einschreiben versenden. Bei Familienwohnungen muss er sie immer an beide Ehegatten separat mit getrennter Post schicken. Bei Wohngemeinschaften müssen alle Mieter auf dem Formular erwähnt sein; der Vermieter kann jedem einzeln die Kündigung schicken.
Ordentliche, fristgerechte Kündigung
Im Mietvertrag finden sich in der Regel sowohl die Kündigungsfristen wie auch die Kündigungstermine. Beide sind bei einer ordentlichen Kündigung zu beachten.
Die Mindestkündigungsfrist für Wohnungen beträgt gemäss Gesetz drei Monate. Diese Mindestfrist gilt – entgegen einer weitverbreiteten Meinung – übrigens auch für die Zimmer in einer Wohngemeinschaft. Eine Kündigungsfrist von lediglich zwei Wochen ist nur bei möblierten Zimmern zulässig. Längere Fristen können vertraglich immer vereinbart werden, kürzere hingegen wären ungültig. Fehlt es an einer Regelung, gilt eine Kündigungsfrist von drei Monaten.
Die Kündigungstermine können frei vereinbart werden. Falls eine vertragliche Regelung fehlt, gelten die ortsüblichen Kündigungstermine, die man bei der Schlichtungsstelle für Mietsachen erfragen kann.
Erhalt der Kündigung
Die Kündigung ist nur dann rechtzeitig erfolgt, wenn sie vor Beginn der Kündigungsfrist beim Vermieter oder Mieter eintrifft. Massgeblich ist also nicht – wie viele meinen – das Datum des Poststempels, sondern der Empfang der Kündigung.
Empfangen ist die eingeschriebene Kündigung, wenn der Pöstler sie dem Adressaten aushändigt. Ist die Zustellung nicht möglich, so gilt als Empfangsdatum jener Tag, an dem der Brief gemäss Avis (Abholungseinladung) zum ersten Mal bei der Post abgeholt werden kann.
Ist die Kündigung zu spät erfolgt, ist sie trotzdem gültig, und zwar automatisch auf den nächsten Kündigungstermin.
Tipp: Schicken Sie die Kündigung rechtzeitig ab. Fällt der Beginn der Kündigungsfrist auf einen Sonntag oder Montag, muss die Kündigung spätestens am vorangehenden Samstag beim Vertragspartner eintreffen oder bei der Post zum Abholen bereit sein - bei professionellen Vermietern sogar bereits am vorangehenden Freitag.
Vergewissern Sie sich, dass Sie auch zusätzliche Mietverträge (beispielsweise über einen Parkplatz oder Hobbyraum) gekündigt haben.
Ausserterminliche Kündigung
In Ballungszentren, wo der Wohnungsmarkt oft ausgetrocknet ist, findet kaum jemand termingerecht eine neue Wohnung. Kurzfristige Umzüge sind an der Tagesordnung. Da niemand gerne Miete für zwei Wohnungen bezahlt, bedarf es eines Nachmieters – denn wer keinen Ersatzmieter findet, muss die Miete bis zum ordentlichen Mietende bezahlen.
Der Mieter muss nur einen einzigen zahlungsfähigen und zumutbaren Nachmieter stellen, der gewillt ist, den bestehenden Mietvertrag zu übernehmen.
- Zahlungsfähig ist ein Nachmieter in der Regel dann, wenn die Miete nicht mehr als einen Drittel seines Einkommens ausmacht.
- Zumutbar ist er, wenn er dem ausziehenden Mieter oder den anderen Hausbewohnern «ähnlich» ist: War der Vormieter zum Beispiel alleinstehend, könnte eine Grossfamilie als Nachmieterschaft unter Umständen ungeeignet sein.
Dem Vermieter wird eine Überprüfungszeit von zwei bis vier Wochen zugestanden. Lehnt der Vermieter den Nachmieter ohne ausreichende Gründe ab oder springt der Nachmieter ab, weil der Vermieter den Vertrag zu dessen Ungunsten verändert, muss der bisherige Mieter die Miete ab dem Zeitpunkt, zu dem das Mietobjekt neu hätte vermietet werden können, nicht mehr bezahlen.
Tipp: Besorgen Sie sich beim Vermieter genügend Anmeldeformulare für mögliche Interessenten. Weisen Sie im Inserat darauf hin, dass der Nachmieter einen aktuellen Betreibungsregisterauszug mitbringen muss. Lassen Sie sich von den Bewerbern ihr Interesse mit Nennung von Einzugsdatum und Mietzins schriftlich bestätigen und machen Sie sich von den Anmeldungen Kopien.
Sowohl Mieterinnen als auch Vermieter müssen sich bei der Wohnungskündigung an gewisse Spielregeln halten. Als Beobachter-Mitglied erfahren Sie, welche Kündigungsmöglichkeiten es gibt und wie Sie sich gegen eine ungerechtfertigte Kündigung zur Wehr setzen können.
Kündigung aus wichtigen Gründen
Ist die weitere Vertragserfüllung für den Mieter oder den Vermieter unzumutbar, kann das Mietverhältnis mit der gesetzlichen Frist von drei Monaten auf einen beliebigen Zeitpunkt gekündigt werden. Vorteilhaft ist das dann, wenn der Vertrag längere Fristen oder weniger Kündigungstermine vorsieht.
An die «wichtigen Gründe» werden aber strenge Anforderungen gestellt, und sie dürfen nicht selbstverschuldet sein. Finanzielle Probleme, Verlust der Arbeitsstelle oder Umzug ins Altersheim erfüllen die Voraussetzungen nicht, in der Praxis werden aber der Tod des Partners, Invalidität oder auch eine schwere Wirtschaftskrise in der Regel anerkannt.
Kündigung beim Tod des Mieters
Stirbt der Mieter, endet der Mietvertrag nicht automatisch, sondern geht von Gesetzes wegen auf die Erben über. Es ist daher an diesen, das Vertragsverhältnis aufzulösen. Sie haben in jedem Fall die Möglichkeit, den Mietvertrag mit der gesetzlichen Frist von drei Monaten auf den nächsten ortsüblichen Kündigungstermin hin zu kündigen, auch wenn das Mietverhältnis gemäss Vertrag erst auf einen späteren Zeitpunkt hin gekündigt werden könnte.
Tipp: Konsultieren Sie den Mietvertrag, denn die vertraglichen Kündigungstermine könnten günstiger sein als die gesetzlichen, ortsüblichen. Überlegen Sie sich, das Mietverhältnis schon vorzeitig zu beenden, indem Sie einen Nachmieter stellen. Bedenken Sie aber, dass Sie Zeit fürs Abschiednehmen und Räumen brauchen.
Kündigung wegen Zahlungsverzugs
Ist der Mieter mit der Bezahlung der Miete im Rückstand, kann ihm der Vermieter schriftlich eine letzte Frist von 30 Tagen zur Bezahlung der Ausstände setzen und ihm androhen, dass ihm mit einer weiteren Frist von 30 Tagen per Monatsende gekündigt wird, falls er der Zahlungsaufforderung nicht fristgerecht nachkommt.
Verletzung von Sorgfaltspflichten
Mit einer Frist von 30 Tagen auf ein Monatsende kann der Vermieter das Mietverhältnis kündigen, wenn der Mieter trotz schriftlicher und klarer Mahnung weiter die Pflicht zu Sorgfalt oder Rücksichtnahme verletzt und dem Vermieter oder den Hausbewohnern die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann.
An diese ausserordentliche Kündigungsmöglichkeit werden aber strenge Anforderungen geknüpft. Seine Pflichten verletzt ein Mieter etwa dann, wenn er wiederholt und trotz Abmahnung massiv gegen die Ruhezeiten verstösst oder auf Dauer Gäste oder Untermieter in einer Zahl aufnimmt, die unzumutbare Immissionen hervorruft.
Gar fristlos kündigen kann der Vermieter, wenn der Mieter das Mietobjekt vorsätzlich schwer schädigt.
Eigentümerwechsel
Verkauft der Vermieter die Liegenschaft, wird der Käufer automatisch neuer Vermieter, es braucht keine neuen Mietverträge. Das Gesetz gibt dem neuen Vermieter die Möglichkeit, mit der gesetzlichen Frist von drei Monaten auf den nächsten ortsüblichen Termin hin zu kündigen, macht dieser unverzüglich nach dem Kauf dringenden Eigenbedarf für sich oder Angehörige geltend (siehe auch Eigentümerwechsel: Müssen wir jetzt die Koffer packen? ).
Mieterschutz
Erhalten Sie als Mieter die Kündigung, haben Sie 30 Tage Zeit, um diese bei der örtlichen Schlichtungsbehörde für Mietsachen anzufechten. Das Schlichtungsverfahren ist für alle Beteiligten kostenlos.
Hat der Vermieter Formvorschriften missachtet oder Ihnen gar aus Rache gekündigt, weil Sie von ihm zum Beispiel die Behebung von Mängeln am Mietobjekt verlangten, werden Sie mit der Anfechtung Erfolg haben.
In Ihrem Schreiben an die Schlichtungsbehörde sollten Sie für den Fall, dass Sie mit der Anfechtung nicht durchkommen, eine Erstreckung des Mietverhältnisses verlangen. Das Mietverhältnis kann auf maximal vier Jahre erstreckt werden, was allerdings nur selten geschieht. In Ballungszentren sind die Chancen aber gut, eine erstmalige Erstreckung von einem halben bis zu einem Jahr zu erhalten. Massgeblich für die Dauer der Erstreckung sind die Interessen von Mieter und Vermieter, die gegeneinander abgewogen werden.
Ausweisung – das bittere Ende
Zieht der Mieter trotz Kündigung nicht aus, kann der Vermieter dessen gerichtliche Ausweisung verlangen . Ein ausgewiesener Mieter wird es schwer haben, eine neue Wohnung zu finden, zudem muss er für sämtliche Kosten der Ausweisung aufkommen und schuldet dem Vermieter zusätzlich auch noch Schadenersatz.
Bitterer Wermutstropfen für den Vermieter ist es, wenn der Mieter zahlungsunfähig ist, denn der Vermieter muss die Kosten für die Ausweisung vorschiessen. Hat der Mieter kein Geld, werden betreibungsrechtliche Schritte in einem Verlustschein enden, was sehr häufig zur Folge hat, dass der Vermieter letztlich auf den Kosten wie auch auf dem Schaden sitzen bleibt.
Frage: Ich habe etwas vorschnell meine Wohnung gekündigt. Jetzt ziehe ich aber doch nicht mit meinem Freund zusammen. Kann ich die Kündigung widerrufen?
Vielleicht – wenn Sie sich beeilen. Die Kündigung ist ein sogenanntes Gestaltungsrecht. Das heisst, dass Sie mit der Kündigung die Rechtslage bereits umgestaltet und den Mietvertrag aufgelöst haben. Gültig widerrufen könnten Sie die Kündigung nur, wenn die Rückzugserklärung noch vor oder spätestens gleichzeitig mit der Kündigung beim Vermieter eintrifft. Wenn er die Kündigung schon erhalten hat, ist es dafür grundsätzlich zu spät.
Das muss aber nicht bedeuten, dass Sie sich eine neue Bleibe suchen müssen. Vielleicht ist der Vermieter ja bereit, mit Ihnen einen neuen Mietvertrag abzuschliessen – entweder zu den bestehenden oder zu neuen Bedingungen.
Am besten gehen Sie so bald wie möglich auf den Vermieter zu und erklären ihm die aussergewöhnliche Situation. Falls er damit einverstanden ist, dass Sie in der Wohnung bleiben, halten Sie das mit Vorteil in einer schriftlichen Abmachung fest.
Norina Meyer
In den meisten Fällen wird das Mietverhältnis durch den Mieter gekündigt. Doch auch Vermieter können Gründe für eine Kündigung haben:
- Verhalten des Mieters: Zahlungsunfähigkeit, mangelnde Rücksichtnahme auf die Hausgemeinschaft, mangelnde Sorgfalt im Gebrauch der Mietsache, Verstösse gegen vertragliche Abmachungen.
- Zustand und Ertragssituation der Liegenschaft: Abbruch, Renovationsarbeiten in grossem Umfang, Umnutzung, Umbau, Verkauf.
- Höhere Erträge: Vermietung zu einem höheren Mietzins an einen neuen Mieter.
- Persönliche Interessen des Vermieters: Vermietung der Wohnung an eine nahestehende Person, Eigenbedarf.
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1 Kommentar
Ich habe eine Wohnung gefunden auf den 1 . August 2024. Ich habe mein Vermieter darüber informiert wegen der Kündgung. Jedoch ist er bis 31. Juli im Urlaub. Ich hätte schon Nachmieter gefunden. Er äusserte das er zuerst die Wohnung anschauen möchte und evtl. neu renovieren. Darf er das? Wie muss ich jetzt vorgehen?
Sabrina Friedheim