Darf ich Nebenkosten zurückfordern?
Frage: Ich habe keinen schriftlichen Mietvertrag. Jahrelang zahlte ich Nebenkosten. Nun habe ich gehört, mündlich abgemachte Kosten seien gar nicht geschuldet. Stimmt das?
aktualisiert am 13. Februar 2024 - 11:09 Uhr
Nein. Nebenkosten sind grundsätzlich nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart
wurden. Sonst gelten sie als im Mietzins inbegriffen. In Ihrem Fall ist die mündliche Nebenkostenabrede allerdings gültig – Sie haben also die Kosten zu Recht bezahlt. Denn weder der Mietvertrag noch die Nebenkostenabrede müssen schriftlich abgeschlossen werden. Nur wenn es einen schriftlichen Mietvertrag gibt, gilt die Schriftform auch für die Nebenkosten.
Wenn die Nebenkosten jedoch nicht gültig vereinbart wurden, kann der Vermieter nicht argumentieren, der Mieter habe durch die jahrelange Zahlung stillschweigend eingewilligt. Auch bei mündlichen Verträgen ist eine stillschweigende Anerkennung in aller Regel ausgeschlossen. Mieter können die zu viel bezahlten Nebenkosten samt fünf Prozent Zins für die letzten zehn Jahre zurückfordern. Das muss allerdings innerhalb von drei Jahren passieren, nachdem der Mieter vom Rückforderungsanspruch erfahren hat. Mehr zu den Rückforderungsfristen lesen Sie in diesem Beobachter-Artikel
.
Beobachter-Mitglieder erhalten mit dem Merkblatt «Nebenkostenabrechnung» einen Überblick, welche Positionen im Mietvertrag geregelt sein sollten und erhalten Tipps zur Beanstandung der Nebenkostenabrechnung.