Das Beobachter-Format «Hesch gwüsst?» bietet Gegensteuer zum scheinbar komplizierten (Rechts-)Alltag. Hier erfahren Sie in wenigen Schritten, wie Sie ein Problem lösen oder eine Situation souverän meistern.

Zum Beispiel, wenn Sie sich nach einer Bewerbung doch gegen die Wohnung entscheiden.

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Ich habe mich um eine Wohnung beworben und will sie doch nicht. Der Vermieter will 150 Franken Umtriebsentschädigung.

Zuerst einmal: Glückwunsch! Geniessen Sie das Gefühl, eine Wohnung mieten zu können – das passiert nicht oft.

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Und weil es so schwer ist, bewerben sich viele um mehrere Wohnungen gleichzeitig.

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Schulde ich etwas?

Wenn auf einem Bewerbungsformular steht, dass man zum Beispiel 150 Franken zahlen muss, wenn man den Mietvertrag nicht unterschreibt, sollte man den Betrag durchstreichen. Und erst dann unterschreiben.

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Hab ich natürlich nicht.

Dann hat der Vermieter etwas in der Hand gegen Sie: einen konkreten Betrag mit einer Unterschrift. Das ist eine sogenannte Schuldanerkennung.

Wenn er betreibt, können Sie aber Rechtsvorschlag erheben. Dann muss eine Richterin, ein Richter entscheiden, ob Sie etwas schulden oder nicht.

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Was für Argumente habe ich?

Vertragsparteien müssen grundsätzlich ihren Aufwand selber tragen, wenn sie einen Vertrag aushandeln.

Schliesslich muss der Vermieter Ihnen auch nicht das Zugbillett bezahlen, mit dem Sie zur Wohnungsbesichtigung angereist sind.

Gegen dieses Argument kann der Vermieter das unterschriebene Anmeldungsformular in die Luft halten.

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Dann habe ich verloren?

Nicht unbedingt. Es könnte ein verbotenes Kopplungsgeschäft sein. Laut Gesetz ist eine Abmachung ungültig, wenn der Vermieter oder etwa der Vormieter den Abschluss des Mietvertrags davon abhängig macht.

Ob das wirklich erfüllt ist, muss das Gericht entscheiden.

So viel für heute

Viel Erfolg bei der Wohnungssuche!

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